Das OLG Oldenburg (Az.: 11 U 86/13) hat in einem aktuellen Urteil einen Händler dazu verurteilt, ein gebrauchtes Fahrzeug zurückzunehmen, obwohl es vor dem Erwerb durch den Käufer noch die Hauptuntersuchung bestanden hatte.
Im August 2012 kaufte der spätere Kläger von einem Gebrauchtwagenhändler einen 13 Jahre alten Pkw, der noch am selben Tag mit einer HU-Prüfplakette versehen wurde. Bald darauf stellte der Käufer fest, dass sowohl Bremsleitungen, Kraftstoffleitungen und diverse Stellen am Unterboden stark korrodiert waren und deswegen das Fahrzeug nicht verkehrssicher sein konnte. Der Händler verwies gleichwohl auf das Ergebnis der Hauptuntersuchung. Die OLG-Richter haben den Händler trotzdem zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Rücknahme des Pkw verurteilt.
Ihre Begründung: Er habe seine Untersuchungspflicht als Gebrauchtwagenhändler nicht wahrgenommen, ansonsten wäre ihm die erhebliche Korrosion am Unterboden aufgefallen. Dies hätte er dem Käufer mitteilen müssen. Er könne sich auch nicht damit entlasten, dass die Prüforganisation das Fahrzeug nicht beanstandet habe. Lässt der Händler seine Fahrzeuge durch ‚einen Dritten‘ untersuchen, so muss er auch für deren Fehler einstehen, so die Richter abschließend.