Das Landgericht Bremen sah ein Motorrad, das lediglich 35 km gefahren wurde, als gebraucht an und erklärte somit die Begrenzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr für rechtens.
Im konkreten Sachverhalt (LG Bremen, Az.: 6 O 1308/07) verlangte der Käufer nach 1 ½ Jahren die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen ‚einiger Mängel‘. Das Motorrad wies zum Verkaufszeitpunkt lediglich eine Laufleistung von 35 km auf. Somit meinte der Käufer, es handle sich um einen Kauf von neuen Gegenständen.
Der Verkäufer weigerte sich allerdings, das Zweirad zurückzunehmen, denn bei einer Laufleistung von 35 km sei es zum Verkaufszeitpunkt bereits gebraucht gewesen. Damit greife die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr.
Die Bremer Richter gab dem Verkäufer Recht: ‚Die Frage, ob ein Kaufgegenstand gebraucht ist, richtet sich danach, ob die Sache in Benutzung genommen wurde […] ‚Benutzt‘ wird ein Motorrad dadurch, dass es gefahren wird.“ Das Motorrad hatte bereits eine Strecke von 35 km zurückgelegt und wurde für Vorführzwecke genutzt.
Zwar wies es damit lediglich ‚geringe, aber doch nicht so unwesentliche‘ Gebrauchsspuren auf, so dass es letztlich als gebraucht verkauft werden konnte.