Unternehmen müssen auf Firmenfahrzeuge Rundfunkbeiträge bezahlen. Dass dies auch für Betriebsstätten und Vermietfahrzeuge gilt, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt bestätigt und als verfassungsgemäß erklärt. Demnach stellt der für Vermietfahrzeuge zu entrichtende Beitrag bei Autovermietungen oder Autohäusern keine ungleiche Belastung im Vergleich zu anderen Unternehmen dar. Doch was gilt für Vorführwagen? Denn ein Stuttgarter Autohaus wehrt sich dagegen, Rundfunktbeiträge für Vorführwagen abführen zu müssen.
Zu den Chancen des Kfz-Betriebs äußert sich der ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert: So wie es derzeit aussieht, ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht argumentativ der Verfassungsbeschwerde eines Stuttgarter Autohauses noch nicht der Boden entzogen.“ Außerdem sagt der Rechtsexperte: „Wir sind davon überzeugt, dass Vorführwagen als Handelsware zu gelten haben und dafür kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist.“
Hintergrund für diese Aussagen ist die seit 2013 gültige Neuregelung der Rundfunkbeiträge, in deren Folge Kfz-Betriebe über Gebühr belastet würden, da auch für Vorführwagen Beiträge zu entrichten sind. So ergaben sich dem ZDK zufolge beispielsweise für das klagende Stuttgarter Autohaus Beitragssteigerungen von rund 250 Prozent.