Abmahnungen sind beliebt, auch unter Kollegen. Dies gilt vor allem dann, wenn sie als Konkurrenten auf einer Internetplattform auftreten. In einem Fall des Bochumer Landgerichts (Az.: 14 O 189/11) mahnte ein Autohaus einen anderen Betrieb wegen Irreführung ab. Dieser hatte nämlich seine Pkw auf einer Website mit der Angabe beworben, dass sie ’sofort‘ verfügbar seien.
In der abgesetzt platzierten Fahrzeugbeschreibung hieß es gleichwohl, dass die ‚Lieferzeit‘ von der oben angegebenen abweichen (kann) und weiter: ‚Für die Anfrage des genauen Liefertermins kontaktieren Sie uns bitte‘. Der Händlerkollege sah darin eine Täuschung des Kunden.
Nicht so die Bochumer Richter. Sie wiesen darauf hin, dass der Kunde klar zwischen Verfügbarkeit und Liefertermin unterscheiden könne. Außerdem würde der Kunde wissen, dass sich selbst bei einem vorrätigen Fahrzeug die Auslieferungsvorgänge noch verzögern können. Die Abmahnung war letztlich ungerechtfertigt.