Sie werden immer seltener: die klassischen Fahrzeuge, die noch durch Eleganz, Design und Motorentechnik zu überzeugen verstanden. Dies war auch der Grund, warum ein findiger Unternehmer einen Oldtimer statt eines ‚nichtssagenden’ modernen und plattformoptimierten Pkw für seine betrieblichen Zwecke nutzte.
Die Kosten für Instandhaltung und Aufbereitung sowie die steuerrechtliche Abschreibung des Fahrzeugs erfasste der Unternehmer als betrieblichen Aufwand. Den steuerlichen Vorteil, den er dabei erzielte, akzeptierte das Finanzamt nicht und strich diese Ausgaben aus der Gewinn- und Verlustrechnung.
Zu Recht, meinen die Finanzrichter am FG Baden-Württemberg (Az.: 6 K 2473/09). Die Aufwendungen für einen Oldtimer seien grundsätzlich privat veranlasst und nicht der betrieblichen Sphäre zuzuordnen. Sie werden deswegen „ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand“ gewertet. Die wenigen Fahrten, die im Fall zur „Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und damit Werbezwecken“ gedient haben, genügten nach Ansicht des Richterkollegiums nicht, ihre Einschätzung zu revidieren. „Infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters [ist das Fahrzeug eher, Anmerkung des Verfassers] geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen“, so die Richter abschließend.
Schwere Zeiten für Oldtimerfreunde – somit ist zu hoffen, dass die Rechtsprechung bei einem Kfz-Profi, der angesichts seines beruflichen Umfelds durchaus mit Oldtimern werben könnte, zu einem anderen Urteil gelangt.