Festgelegte Inspektionstermine in Garantieverträgen unwirksam
In diversen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof Bedingungen in Garantieverträgen für unwirksam erklärt, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen (BGH, Az.: VIII ZR 354/08). Insbesondere dann, wenn sich der Garantiegeber (etwa der Fahrzeughersteller) seine Leistungspflicht davon abhängig macht, dass der Garantienehmer (der Kunde) sein Fahrzeug regelmäßig warten lässt – ohne Rücksicht darauf, dass etwa das Versäumen der Wartung oder Inspektion überhaupt nicht zum Garantiefall führen könnte beziehungsweise zum Garantiefall geführt hat (BGH, Az.: VIII ZR 354/08).
In ähnlicher Weise hat jetzt das Landgericht Bonn (Az.: 5 S 255/10) die Bedingungen eines Garantievertrags für unwirksam erklärt. Laut Sachverhalt schloss der spätere Kläger beim Kauf eines Gebrauchtwagens eine sogenannte Gebrauchtwagen-Garantie mit einer Gesamtlaufzeit von 36 Monaten ab.
Die AGB sahen allerdings vor, dass der Garantienehmer an genau festgelegten Zeitpunkten am Fahrzeug eine Inspektion in einer Werkstatt vorzunehmen habe, um dadurch den Versicherungsschutz zu erneuern. Als nach zwei Jahren ein Defekt an der Lichtmaschine festgestellt wurde, verweigerte sowohl der Händler als auch der Garantiegeber die Übernahme der Kosten – und zwar, weil der Kunde es versäumt hatte, das Fahrzeug warten zu lassen.
Nach Auffassung der Bonner Richter zu unrecht. Die Garantiebedingungen schrieben zwar keine Leitlinie hinsichtlich des Inhalts der Inspektion vor, jedoch ist dem durchschnittlich erfahrenen Kunden nicht unmittelbar einleuchtend, „dass die Garantieversicherung zunächst lediglich 12 Monate gilt“ und der Kunde den Versicherungsschutz stets mittels einer Inspektion erneuern muss. Dieser Umstand wurde dem Kunden nicht explizit erklärt.
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