Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 374/11) hat sich in einem aktuellen Fall mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Käufer eines Neufahrzeugs die fehlende Fabrikneuheit eines Fahrzeugs als Grund für seinen Rücktritt vom Kaufvertrag heranziehen darf. Und zwar vor dem Hintergrund, dass Schäden, die bei der Auslieferung vorlagen, vom Händler vor der eigentlichen Fahrzeugübergabe beseitigt wurden – wenn auch nur unzureichend.
Im konkreten Sachverhalt bestellte der spätere Kläger bei seinem Händler einen Mittelklassewagen einer bayerischen Premiummarke. Bei Auslieferung verweigerte er zunächst die Übernahme des Fahrzeugs wegen diverser Schäden an Lackierung und Karosserie und forderte stattdessen die Beseitigung der Mängel.
Gleichwohl weigerte er sich, das Fahrzeug nach der Reparatur zu übernehmen, denn entsprechend den Aussagen eines Sachverständigengutachtens waren die Nachbesserungsarbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Bald darauf trat er vom Vertrag zurück, obgleich der Händler nach einem erneuten Nachbesserungsversuch behauptet hatte, das Fahrzeug sei nunmehr ordnungsgemäß repariert worden. Als Grund führte der Kläger an, dass der Wagen nach den Reparaturen nicht mehr fabrikneu gewesen sei.
Zu Recht, so der BGH. Denn ein Käufer kann bei einem Neuwagen grundsätzlich erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführe, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspreche. Verlange der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichte er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs‘, so die Richter wörtlich.
Kann der Händler durch eventuelle Nacharbeiten nicht den Zustand herstellen, den der Kunde von einem werksseitigen Neuwagen erwartet, hat er das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der vereinbarte „fabrikneue Zustand des Fahrzeugs sei ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden“, so die Richter abschließend.