Häufig gewähren auch Kinder oder die Ehefrau ihrem Vater bzw. Ehemann für seinen Kfz-Betrieb (in Form einer GmbH) ein Darlehen. Meist profitieren beide Seiten – die Zinsen sind oftmals niedriger als bei einer Bank. Zudem bleibt das Geld ‚in der Familie’. Jetzt hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen (siehe dazu etwa Az. VIII R 31/11) entschieden, dass auch Familienmitglieder von Unternehmensinhabern ihre Zinsen lediglich in Höhe der Abgeltungsteuer (25 Prozent) zu besteuern haben, wenn sie ihr Geld dem Angehörigen für dessen Unternehmen zur Verfügung stellen, das er in der Rechtsform einer GmbH betreibt.
Bisher hatte das Finanzamt die Zinsen beim Darlehensgeber, also bei den Kindern oder der Ehefrau, mit dem regulären Tarif besteuert – nicht dagegen der Abgeltungssteuer unterworfen. Doch diese Vorgehensweise führt für das betroffene Familienmitglied zu einem steuerlichen Nachteil, wenn der persönliche Steuersatz des Angehörigen höher liegt als der Tarif der Abgeltungssteuer. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Ehefrau und Ehemann (Kfz-Profi) zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt werden und angesichts des zusammengerechneten höheren Einkommens der Tarif schnell jenseits der 25 Prozent liegt.
Der BFH hat in seinen Entscheidungen diese Praxis des Finanzamts untersagt. Das Einkommenssteuerrecht darf Familienmitglieder bei der Darlehensvergabe grundsätzlich nicht schlechter behandeln als normale, fremde dritte Personen, so die Aussage der BFH-Richter.
Beherrschender Einfluss
Nahestehend im Sinne des Gesetzes sind Angehörige erst dann, wenn ein über das normale Familienband hinaus beherrschender Einfluss auf den kreditgebenden Angehörigen existiert. Erst in einem solchen Fall darf nach Ansicht der BFH-Richter das Finanzamt den Normaltarif anwenden. In der Regel ist ein solcher beherrschender Einfluss jedoch nicht gegeben.
Hinweis: Die Finanzverwaltung wendet die Urteile momentan nicht an. Deswegen sollten die Familienangehörigen ihre Einkommenssteuerbescheide zunächst dahingehend überprüfen, ob ihr persönlicher (Grenz-)Steuersatz höher liegt als der Abgeltungssatz. Falls dies zutrifft, ist gegen den Steuerbescheid unter Hinweis auf das Aktenzeichen der oben genannten BFH-Entscheidung unverzüglich Widerspruch einzulegen. Denn: Die Widerspruchsfrist beträgt lediglich einen Monat, gerechnet ab dem Zugang des Steuerbescheids.