Vor einiger Zeit wurde ein interessantes Urteil des BGH zum Thema ‚Wettbewerbsrecht’ veröffentlicht. Darin hatte ein Servicepartner, jedoch nicht Vertragshändler (A-Händler), des Automobilherstellers Ford in einem Einkaufszentrum einen Ford Fiesta („Tageszulassung“) angeboten, den er kurz zuvor von einem ‚richtigen’ Vertragshändler erworben hatte.
Unter anderem war auf der Frontscheibe folgender Vermerk in magentafarbener Leuchtschrift angebracht: „Autohaus L. – Ihr Ford-Vertragspartner“. Daneben befanden sich Angaben zum Zulassungsdatum und zur Herstellergarantie.
Diese Art der Präsentation befand ein Händlerkollege, ein offizieller Vertragshändler, als irreführend und verbot dem Servicepartner, das Fahrzeug mit diesen Aussagen zu bewerben.
Zu Recht, wie jetzt der BGH (Az.: I ZR 170/08) befand: Durch die Verwendung des Begriffs ‚Vertragspartner‘ könne der Eindruck entstehen, dass der werbende Betrieb tatsächlich ein ‚Vertragshändler‘ des betroffenen Herstellers sei. Allerdings müssen diese, damit sie in das Vertriebsnetz eines Automobilherstellers eingebunden werden, ein besonders geschultes Fachpersonal, mithin eine gehobene Qualität bei der Beratung, beim Service und bei Werkstattleistungen, aufweisen. Wirbt insofern ein einfacher Servicepartner mit diesem Prädikat, suggeriert er damit gegenüber dem Kunden, dass er diese Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt. Im Übrigen kann der Laie nicht zwischen den Begriffen „Vertragshändler“ und „Vertragspartner“ unterscheiden.
Das vollständige Urteil kann unter Verwendung des Aktenzeichen auf der Homepage des BGH (www.bundesgerichtshof.de) eingesehen werden.