Das OLG Hamm (Az.: 28 U 207/13) hat in einem kürzlich entschiedenen Fall den Rücktritt eines Käufers vom Kaufvertrag bestätigt: Der in Weißrussland (Minsk) lebende Käufer erwarb bei einem deutschen Gebrauchtwagenhändler einen Off-Roader. Als er diesen nach Minsk überführen wollte, fiel den Behörden auf, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN) nicht am Fahrzeug eingestanzt war, sondern lediglich aufgeklebt.
Sie gingen von einem Diebstahlsgut aus. Der Käufer trat nach dieser Vermutung vom Kaufvertrag zurück.
Der Händler dagegen führte an, dass er den Gebrauchtwagen von einer polnischen Familie erworben hatte. Das stimmte tatsächlich. Die vollständige Fahrzeughistorie wurde erst im Gerichtsprozess bekannt. Zunächst wurde der Wagen auf eine spanische Autovermietung zugelassen, allerdings bald darauf gestohlen und nach Polen verbracht. Das Fahrzeug wurde dann eine Zeitlang von einer polnischen Firma gefahren, ehe er in den Besitz der Familie gelangte.
Das Gericht gab schließlich dem Kläger recht und akzeptierte dessen Rücktritt. Das Fahrzeug war von Anfang an mit einem Rechtsmangel behaftet. Ein möglicher gutgläubiger Erwerb des Händlers konnte nicht nachgewiesen werden. Zudem begründet die Änderung der ursprünglichen VIN am Fahrzeug – objektiv – einen Sachmangel.
Der Händler hatte letzten Endes das Fahrzeug zurückzunehmen und die Kosten des Käufers zu erstatten, die ihm im Vertrauen auf den Kauf entstanden sind.