Entspricht ein Fahrzeug nicht dem Umweltstatus, der mit einer entsprechenden Plakette gekennzeichnet wird, so stellt das einen Mangel dar. Ein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag ist damit unter Umständen möglich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in zwei gleichartig gelagerten Fällen die Frage zu klären, inwieweit eine falsch erteilte Umweltplakette als Mangel zu qualifizieren ist und damit den Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten (OLG, Az.: I-22 U 103/11; I-3 U 63/11).
In beiden Fällen waren Umweltplaketten angebracht, die sich im Rahmen einer Überprüfung (Zulassung und Hauptuntersuchung) als falsch erwiesen. ‚Vergleichbar der Hauptuntersuchung wird durch die Umweltplakette dokumentiert, dass das Fahrzeug auch dem hierdurch bescheinigten Zustand entspricht‘, so das OLG in seiner ersten Entscheidung. Auch wenn die Plakettenart nicht selbst Gegenstand des Kaufvertrags ist – ihre Aussage, dass der Pkw in ‚innerstädtischen Schadstoffsperrzonen‘ bewegt werden dürfe, wird in der Regel vom Kunden gleichwohl erwartet.
Lässt sich dieser Mangel durch nachträgliche Maßnahmen am Abgassystem nicht beheben, so ist der Käufer unmittelbar zum Rücktritt berechtigt, so das OLG. Für die Zeit, in der er das Fahrzeug nutzen konnte, kann der Verkäufer dem Kunden allerdings den ‚Gebrauchsvorteil’ in Rechnung stellen.