Der BGH hat in einer Entscheidung vom 06.10.2011, AZ I ZR 42/10, geprüft, ob ein Wettbewerbsverstoß dann vorliegt, wenn ein Händler den Gebrauchtwagen im Internet in einer falschen Suchrubrik einordnet.
Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Händler den Gebrauchtwagen in einer Rubrik eingetragen hatte, die dem tatsächlichen Kilometerstand nicht entsprach. Ein konkurrierender Händler berief sich auf einen Wettbewerbsverstoß, da etwaige Kaufinteressenten bei der Suchfunktion „Kilometerstand“ getäuscht werden würden. Ein solcher Wettbewerbsverstoß hätte erhebliche Konsequenzen, insbesondere Schadenersatzzahlungen, nach sich gezogen.
Der BGH hat allerdings einen Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung letztlich abgelehnt, weil bereits in der Überschrift des konkreten Angebots der Kilometerstand richtiggestellt worden ist. Für Händler ist deshalb mit Blick auf diese Gerichtsentscheidung bedeutsam, dass Angebote im Internet mit Blick auf die einzelnen Suchfunktionen abzugleichen sind und jedenfalls das eigentliche Angebot klar und übersichtlich gegliedert ist.