Das OLG Oldenburg (Az.: 1 U 132/13) hat eine Kfz-Werkstatt dazu verurteilt, an ihren Kunden 6.250 Euro zu zahlen, da dieser auf einen falschen Rat hin sein Fahrzeug 197 Tage lang nicht nutzen konnte. Im konkreten Sachverhalt hatte der Kunde die Werkstatt aufgesucht, um festzustellen, warum sein Volkswagen T4, Baujahr 2001, Öl verlor. Vor diesem Werkstattaufenthalt wurde noch von einer anderen Werkstatt ein Austauschmotor eingebaut.
Nach einer Probefahrt, bei der ein Ölverlust nachgewiesen werden konnte, erklärte der Mitarbeiter dem Kunden, der Ölverlust sei auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen. Entweder wies der Austauschmotor bereits beim Einbau einen Fehler auf oder die mit dem Tausch beauftragte Werkstatt hätte den Motorschaden durch einen unsachgemäßen Einbau verursacht. Zur weiteren Erforschung der Ursache riet der Mitarbeiter ab, den T4 für größere Strecken zu nutzen und regte indirekt zu einem Beweissicherungsverfahren an.
Im Rahmen des nachfolgenden Beweissicherungsverfahrens gegen die Werkstatt, welche ursprünglich den Tauschmotor verbaut hatte, ließ der Kunde den Wagen 197 Tage lang stehen. Tatsächlich lag dem Ölaustritt aber nur ein sogenanntes Motorschwitzen zugrunde. Der Kunde verlangte daraufhin einen Nutzungsausfall in Höhe von 12.000 Euro von der Werkstatt, die von einem Motorschaden als Ursache ausging. Das OLG gab dem Kunden grundsätzlich Recht, kürzte allerdings die Entschädigung und sprach ihm für insgesamt 125 Tage einen Betrag von 6.250 Euro zu.