Fakts zum Thema Winterreifenpflicht und Mindestprofiltiefen
Zum Thema Winterreifenpflicht und Mindestprofiltiefen kommt es immer wieder zu Irritationen – verschiedenste Meinungen herschen vor. Mitunter kommt es zu Mißverständnissen bei Werkstattkunden. Nachstehend informiert die Krafthand-Onlineredaktion über den aktuellen Stand in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Pkw-Lenker in Deutschland haben laut Bundesverband Reifenhandel und Vulkanisieurhandwerk (BVA) zu den gesetzlich geltenden Vorschriften für die Reifen ihrer Kraftfahrzeuge große Wissenslücken – das hat ebenfalls kürzlich eine im Auftrag eines großen Markenreifenherstellers realisierte Umfrage belegt.
In Deutschland gilt: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen Kraftfahrzeuge nur mit Reifen unterwegs sein, die als M+S-Reifen (Abkürzung für mud + snow oder Matsch + Schnee) gekennzeichnet sind. ‚Situative Winterreifenpflicht‘ nennt man das – die Fahrzeuge müssen zwar nicht grundsätzlich mit Winterreifen ausgestattet sein, dürfen aber sonst bei den beschriebenen Wetter- bzw. Straßenverhältnissen nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren werden. Pkw müssen auf allen Achspositionen entsprechend bereift sein. Wer gegen diese Regelungen verstößt, riskiert ein Bußgeld von aktuell 40 Euro beziehungsweise 80 Euro, wenn er dadurch den Verkehr behindert. Zum 1. Mai kommenden Jahres werden die Bußgelder deutlich angehoben. Egal, ob Sommer- oder Winterreifen: Gesetzlich vorgeschrieben ist hierzulande ein Mindestprofil von 1,6 Millimeter. Reifenexperten empfehlen allerdings für Winterreifen mindestens 4 mm Profil, weil – durch Tests belegt – unterhalb dieser Grenze die Fahrsicherheit abnimmt.
In Österreich gilt zwischen 1. November und 15. April eine gleichfalls situative Winterreifenpflicht. Bei winterlichen Fahrverhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) dürfen Pkw nur in Betrieb genommen werden, wenn an allen vier Rädern Winterreifen (M+S oder M&S, Mindestprofiltiefe hier aber 4 mm!) montiert oder bei geschlossener Schnee- oder Eisfläche an mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten angebracht sind.
Die Schweiz verordnet keine Winterreifen; ihre Benutzung empfiehlt sich jedoch bei entsprechenden Straßenverhältnissen dringend, da bei Verkehrsbehinderung infolge ungeeigneter Bereifung Strafen verhängt werden können. Bei Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen komm zudem eine erhebliche Mithaftung in Betracht.
Nähere Infos rund um Räder und Reifen finden Interessenten im Internet unterwww.brv-bonn.de/verbraucher.
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