Regelung zur Verhinderung eines Datenmonopols

Fairer Wettbewerb bei Telematikdaten ein Schritt weiter

Versicherungen, Automobilclubs und viele Vertreter des freien Reparaturmarkts fordern, dass die OEMs auch Dritten Zugriff auf die Daten von Connected Cars diskriminierungsfrei ermöglichen. Symbolbild: Continental

Die zahlreichen elektronischen Systeme in heutigen und erst recht künftigen Autos erfassen eine Unmenge an Daten. Die Vernetzung der Fahrzeuge (Stichwort Connected Cars) lässt einen Zugriff auf diese Daten via Telematik zu. Wie KRAFTHAND schon häufiger berichtete, fürchten nicht wenige Vertreter des Independent Aftermarket dadurch einen Wettbewerbsnachteil für freie Werkstätten und den freien Teilegroßhandel.

Das wäre dann der Fall, wenn Automobilhersteller ihren Zugriff auf diese Telematikdaten für eine Monopolstellung ausnutzen oder zumindest den Zugang so gestalten, dass letztlich kein fairer Wettbewerb mehr gegeben ist. Für die Kfz-Branche geht es dabei vor allem um aus der Ferne auslesbare Daten für diverse digitale Services oder beispielsweise anstehende Verschleißreparaturen und Inspektionen.

Ein Baustein, um einem möglichen Datenmonopol seitens der OEMs einen Riegel vorzuschieben, ist die am 19. Januar 2021 in Kraft getretene 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Jedenfalls begrüßt der Gesamtverband Autoteile Handel GVA, der sich seit Jahren stark in diesem und anderen Bereichen für einen fairen Wettbewerb einsetzt, diese nationale Regelung zur Verhinderung der missbräuchlichen Ausnutzung von Datenmacht ausdrücklich.

Für den freien Kfz-Aftermarket ist vor allem der § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB relevant. Darin steht: „Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen (…) sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; (…)“.

Demnach wäre es Missbrauch, wenn sich etwa ein OEM (in dem Fall als marktbeherrschendes Unternehmen) weigern würde, anderen Unternehmen (z. B. aus dem freien Markt oder auch Automobilclubs und Versicherungen) den Zugang zu Telematikdaten von Autos aus seiner Produktion zu gewähren.

 

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