Fahrzeughandel

Fahrzeuge rechtssicher präsentieren

Bei der Registrierung einer Domain sind insbesondere die Rechte anderer Personen oder Unternehmen zu beachten. Was heißt das?

  1. Fremde Personen- oder Firmennamen sind namensrechtlich gemäß § 12 BGB geschützt. Hierzu zählen neben bürgerlichen Namen auch geschützte Berufsbezeichnungen und/oder Pseudonyme.
  2. Fremde Marken: Oftmals scheint es naheliegend zu sein, eine Domain mit der Marke eines anderen Unternehmens zu wählen um von dessen Erfolg zu partizipieren. Hiervon ist zur Vermeidung kostenpflichtiger Abmahnungen jedoch dringend abzuraten. Insbesondere im Bereich des Markenrechts kann es schnell sehr teuer werden, da die Gerichte im Regelfall sehr hohe Streitwerte ansetzen.
  3. Auch von einer sogenannten ‚Tippfehler-­Domain‘ ist dringend abzuraten. Dabei lehnt man sich an eine bereits bekannte Domain an, um möglichst viele Nutzer auf die eigene Homepage zu locken. Gerade für junge Unternehmen kann es interessant sein, sich eine Tippfehler-­Domain (zum Beispiel gogle.de anstatt google.de) zu registrieren. Dies ist jedoch grundsätzlich unzulässig und kann ebenfalls zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen.

Impressum und ­Datenschutz

Als Fahrzeughändler gilt man im Zusammenhang mit seiner Homepage als ‚gewerblicher Anbieter‘. Das hat aber nicht unmittelbar etwas mit der handelsrechtlichen Einordnung zu tun.

Als gewerblicher Anbieter müssen Fahrzeughändler auf ihrer Homepage rechtliche Informationspflichten erfüllen. Betreibt man einen Online-Shop oder eine Verkaufsplattform kommen noch weitere Punkte hinzu.

Impressum einer GmbH

Das Impressum

Die wichtigsten Informationspflichten regelt das Telemediengesetz (TMG). Im Telemediengesetz ist auch die Pflicht zur ‚Anbieterkennzeichnung‘ enthalten, besser bekannt als die Impressumspflicht. Die Impressumspflicht gilt sowohl für die Homepage des Unternehmens als auch für den Online-Shop, den Unternehmensblog, auf Social-Media-Plattformen et cetera.

Das Impressum soll Transparenz schaffen und es den Nutzern ermöglichen, schnell und unkompliziert an Informationen über den Betreiber und potenziellen Vertragspartner zu kommen.

Um das Impressum schnell auffinden zu können, ist die sogenannte „Zwei-­Klick-Rechtsprechung“ zu beachten. Dahinter verbirgt sich die Anforderung, dass das Impressum mit maximal zwei Klicks erreicht werden kann. Es kann also ausreichen, wenn die Anbieterkennzeichnung unter dem Reiter ‚Impressum‘ oder ‚Kontakt‘ aufzufinden ist.

Die Impressumspflicht ist nicht zu unterschätzen. Verstöße werden von den Gerichten nicht als bloße Bagatelle angesehen. Fehler können (von der Konkurrenz) kostenpflichtig abgemahnt werden.

Was muss gemäß § 5 TMG im Impressum stehen?

  1. Der vollständige Name des Anbieters, des Vertretungsberechtigten sowie die Rechtsform.
  2. Die Anschrift, Kontaktdaten (Kontaktaufnahme und Kommunikation).
  3. Angaben zum Registergericht und die Registernummer (falls vorhanden).
  4. Die Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikationsnummer (falls vorhanden).
  5. Name des inhaltlich Verantwortlichen gem. § 55 Abs. 2 RstV.
  6. Die zuständige Aufsichtsbehörde (falls zutreffend).
  7. Kammer, Berufsbezeichnung und berufsständische Regelungen (falls zutreffend).
  8. Stamm- oder Grundkapital (bei juristischen Personen).
  9. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (falls zutreffend).
  10. Angaben zur Verbraucherschlichtung und OS-Plattform (siehe unten).

Sonderfall: „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ im Impressum

Sowohl in Online-Shops als auch auf diversen Internetseiten findet sich häufig der Hinweis „Abmahnungen ohne vorherige Kontaktaufnahme werden zurückgewiesen“. Hilft ein solcher Hinweis um sich vor kostenpflichtigen Abmahnungen zu schützen?

Hinweise auf eine vorherige Kontaktaufnahme vor Ausspruch einer Abmahnung sind rechtlich unbeachtlich. Die Kosten von berechtigten Abmahnungen sind vom Abgemahnten zu zahlen, ob mit oder ohne Abwehrklausel. Das gilt gleichermaßen für Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht, dem Markenrecht oder dem Urheberrecht!

Derartige Abwehrklauseln können sogar ins Gegenteil umschlagen. Wer solche Disclaimer auf seiner Internetseite einfügt und selbst abmahnt, handelt widersprüchlich und kann selbst keine Kosten mehr geltend machen. Das wurde bereits durch das Oberlandesgericht Hamm (Az. Az. I-4 U 169/11) sowie auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 52/15) entschieden.

Praxisbeispiel

Die Betreiberin einer Internetseite hatte auf ihrer Homepage einen Disclaimer aufgenommen der beinhaltete, dass Kosten, die aufgrund einer Abmahnung ohne ­vorherige Kontaktaufnahme entstehen, voll­umfänglich zurückgewiesen werden und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen eingereicht werde.

Die Betreiberin der Internetseite rügte Fehler in der Widerrufsbelehrung eines Wettbewerbers in dessen Online-Shop. Der Wettbewerber gab hieraufhin eine modifizierte strafbewehrte Erklärung ab und änderte auch die Widerrufsbelehrung. Nach der Änderung der Widerrufsbelehrung war diese jedoch immer noch fehlerhaft, nunmehr in Bezug auf etwaige Rücksendekosten. Diesen neuen Fehler ließ die Betreiberin (ohne vorherige Rüge) abmahnen und verlangte neben der Vertragsstrafe aus der ersten Unterlassungserklärung, nun auch die entsprechenden Abmahnkosten.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 52/15) wies den Antrag der Betreiberin zurück. Das Verhalten der Betreiberin sei widersprüchlich und stelle einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. Sie könne auf der einen Seite nicht verlangen, dass Wettbewerbsverstöße vor Ausspruch einer Abmahnung zunächst zu rügen sind. Auf der anderen Seite aber selbst sofort mit anwaltlicher Hilfe Abmahnung aussprechen. Wettbewerber können somit derartige Abwehrklauseln ignorieren und auch ohne Rüge direkt mit anwaltlicher Hilfe abmahnen. Wer hingegen selbst eine solche Abwehrklausel auf seiner Internetseite eingefügt hat, muss sich auch daran halten; kann also nicht direkt abmahnen – egal ob die Klausel wirksam ist oder nicht!

Dieses Kapitel ist in folgendem Fachbuch erschienen:

Praxishandbuch Fahrzeughandel

1. Auflage 2018, von LL.M. Anna Rehfeldt, 144 Seiten, zahlreiche Abbildungen, 39,95 Euro