Beschaffenheitsbeschreibungen auf der Internetplattform ‚eBay’ sind Teil eines verbindlichen Angebots und nachträglich nicht revidierbar, so das KG Berlin in einem aktuellen Urteil (Az.: 7 U 179/10). Im konkreten Fall hatte der später verklagte Kfz-Händler ein Fahrzeug, das unter anderem als ’scheckheftgepflegt‘ ausgezeichnet wurde, zur Versteigerung angeboten.
Nachdem der Käufer den Zuschlag für den Wagen erhalten hatte, schlossen beide Parteien nochmals einen Kaufvertrag ab, allerdings ohne das Merkmal ’scheckheftgepflegt‘ aufzunehmen. Damit war der Käufer nicht einverstanden. Das Fahrzeug sei somit mangelhaft, denn mit dem späteren Weglassen jener Angabe würde der Verkäufer zugeben, dass der Gebrauchtwagen niemals scheckheftgepflegt war. Der Verkäufer wandte dagegen ein, dass lediglich der später abgeschlossene Kaufvertrag gültig sei, in dem die Beschaffenheitsangabe nicht mehr aufgeführt war.
Die Berliner Richter stellten sich gleichwohl auf die Seite des Käufers. Bei einer Versteigerungsplattform wie ‚eBay’ komme bereits ein Kaufvertrag mit Abschluss der Auktion zustande. Ein eventuell nachträglicher Gewährleistungsausschluss erstrecke sich nicht auf bereits ursprünglich vereinbarte Beschaffenheitsangaben. Folglich konnte der Käufer erfolgreich seine Gewährleistungsrechte geltend machen.