Neben der Gewährleistung erfreut sich das Produkthaftungsrecht einer besonderen Beliebtheit – vor allem beim Verbraucher. Während der Kunde im Gewährleistungsfall lediglich den Verkäufer zur Verantwortung ziehen kann, verschafft ihm das Produkthaftungsrecht den Anspruch, Schäden direkt beim Hersteller einzufordern. Zudem unterliegt das Produkthaftungsrecht nicht den kurzen Verjährungsfristen des Kaufrechts.
Damit trotzdem diese Form der Haftung nicht ausufert, hat die Rechtsprechung enge Kriterien für einen solchen Produkthaftungsanspruch erstellt. In diesem Zusammenhand muss insbesondere der Defekt, auf den sich der Kunde stützt, auf einen Fabrikations- und Konstruktionsfehler zurückzuführen sein, für den der Hersteller nachweislich verantwortlich ist.
Im entschiedenen Fall des Oberlandesgerichts Schleswig (Az.: 11 U 123/11) ist ein Fahrzeug nach Abstellen des Motors in Brand geraten. Ursache dafür waren die nicht ordnungsgemäß versiegelten Klemmen am Kabelbaum des Antriebsstrangs. Gleichwohl konnte – auch durch ein Sachverständigengutachten – nicht nachgewiesen werden, dass diese Nachlässigkeit auf einem generellen Fabrikations- oder Konstruktionsfehler basiert. Auch der Automobilhersteller hat somit ein Recht auf fabrikationsbedingte ‚Ausreißer‘. Dem betroffenen Kunden stand insofern kein Schadenersatzanspruch zu.