Kalibrieren und Eichen

Ende der Doppelprüfung bei AU-Messgeräten in Sicht

Bis dato müssen AU-Geräte sowohl über ein gültiges Eichsiegel (blaue Plakette) als auch einen Kalibriernachweis verfügen. Bild: Archiv

Die Mahnungen des ASA- und anderer Verbände wegen der Doppelprüfungen bei Abgasmessgeräten haben offensichtlich Gehör in der Politik gefunden. Den Angaben zufolge liegt nämlich aktuell ein Entwurf zur Änderung der Mess- und Eichordnung (MessEV) zur Notifizierung in Brüssel. „Wird der so umgesetzt, hat das weitreichende Auswirkungen auf das Mess- und Eichwesen“, sagt Harald Hahn, beim ASA-Verband Leiter des Fachbereichs Diagnose- und Abgasmessgeräte. Heißt: Gemäß dem Entwurf müssen nach Inkrafttreten der Verordnung keine AU-Messgeräte mehr geeicht werden.

Nach dem Straßenverkehrsrecht

Vielmehr sieht die Verordnung vor, dass sich das Inverkehrbringen der Messgeräte weiterhin nach dem Mess- und Eichrecht richtet, während sich die anschließende Verwendung in Zukunft ausschließlich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts richten soll. „Aus diesem Grund wird die Verwendung der Abgasmessgeräte für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs aus dem Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts ausgenommen“, heißt es wörtlich. Damit soll die Doppelprüfung entfallen.

Entlastung für Gerätehersteller und Betreiber?

Gerätehersteller müssen laut ASA-Verband zwar nach wie vor dafür Sorge tragen, dass die Geräte eine Baumusterprüfung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) absolvieren (Modul B) und bei der Erst-Inverkehrbringung ebenfalls durch den Hersteller eine Konformitätsbewertung durchlaufen (Modul D oder Modul F). Aber, erklärt Hahn: „Nach der Inverkehrbringung müssen die Geräte nicht mehr durch die zuständigen Eichbehörden geeicht werden. Sie unterliegen, einmal in Verkehr gebracht, ausschließlich dem Verkehrsrecht. Das heißt, sie müssen also nur noch jährlich durch ein akkreditiertes Kalibrierlabor kalibriert werden.“

Die Verordnung soll unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten. Wie der Verband mitteilt, gibt es kein fixes Datum oder eine Übergangsfrist. „Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung nach dem Durchlaufen von Bundestag und Bundesrat in wenigen Monaten, also noch 2021, in Kraft treten kann“, so Hahn. Die Stillhaltefrist der Notifizierung in Brüssel läuft demnach am 2. Juli 2021 ab. Der Bundesverband der Hersteller und Importeure von Automobilservice Ausrüstungen erinnert daran, schon Anfang 2019 vor einer Doppelbelastung der Gerätebetreiber gewarnt zu haben. Schon damals wies der Verband daraufhin, dass diesen Konflikt nur die Politik lösen könne.