Referentenentwurf zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten sorgt auch in Kfz-Betrieben für Unsicherheit – ein Überblick über den aktuellen Stand inklusive Praxistipps.
Das Bundearbeitsgericht (BAG) hat im September 2022 mit seinem Beschluss zur Arbeitszeiterfassung für Aufsehen gesorgt. Nicht nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurden hellhörig, auch der Gesetzgeber wurde damit in die Pflicht genommen, die Arbeitszeiterfassung endlich gesetzlich zu regeln.
Was hat das BAG am 13. September entschieden?
Das BAG hatte sich am 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) unter anderem mit der Frage beschäftigt: Müssen Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeit bereitstellen und damit die Arbeitszeit der Beschäftigten umfassend erfassen? Hintergrund der Entscheidung des BAG war das Begehren eines Betriebsrats, der bestätigt haben wollte, dass ihm (= dem Betriebsrat) ein Initiativrecht auf Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zustehe.
Das BAG hat dann zwar ein Initiativrecht auf Einführung einer elektronischen Zeiterfassung des Betriebsrats abgelehnt. Zugleich aber dem Grunde nach bestätigt, dass eine umfassende gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber bestehe.
In der Öffentlichkeit wurde der Beschluss des BAG als erheblicher Einschnitt wahrgenommen, insbesondere von kleinen und mittleren Betrieben und solchen, die bisher auf Vertrauensarbeitszeit gesetzt und insoweit bewusst auf die Kontrolle ihrer Arbeitnehmer verzichtet haben.
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