Mit Blick auf die Kfz-Steuer oder die Firmenwagen-Sachbezugsproblematik (siehe Artikel ‚Geldwerter Vorteil’ in KRAFTHAND 5/2013) erscheint es auch für den Kfz-Profi von Vorteil, im eigenen Fuhrpark Nutzfahrzeugen gegenüber Pkw einen gewissen Vorrang einzuräumen. Insbesondere solchen, die sowohl zur Personen- als auch zur Lastenförderung geeignet sind.
Mit dieser Option befassen sich inzwischen auch vermehrt die Finanzgerichte. Größere Pick-ups werden gewöhnlich als Nutzkraftwagen qualifiziert und weisen in der Zulassungsbescheinigung einen entsprechenden Eintrag auf.
Während früher ein solcher Eintrag automatisch zur Besteuerung nach der wesentlich günstigeren Lkw-Qualifikation führte, differenziert die Rechtsprechung neuerdings: ‚Überwiegt [bei einem Pick-up] die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung geeignet und bestimmt ist‘, so der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus dem Jahr 2011 (Az.: II R 7/11). In einem älteren Urteil ging der BFH (Az.: II B 96/09) sogar einen Schritt weiter: ‚Bei Pick-up-Fahrzeugen ist typisierend davon auszugehen, dass diese nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind.‘
Ob sich diese Einschätzung der Rechtsprechung auch auf andere Bauklassen und -typen übertragen lässt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls kann der Kfz-Profi angesichts dieser Urteile nicht mehr allein dem Eintrag im Kfz-Brief die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs entnehmen.