Ein schlechtes Ergebnis bei einem Werkstatttest in einer Zeitschrift darf nicht umgehend zu einer fristlosen Kündigung des Servicevertrages eines Betriebs durch den Hersteller oder Systemanbieter führen, so der Beschluss des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2010 (Az.: 11 U 8/10).
In dem Berufungsverfahren stellten sich die Frankfurter OLG-Richter gegen die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt. Zwar erkennen auch die OLG-Richter, dass es sich bei den beanstandeten Mängeln im Bericht der Fachzeitschrift ‚um eine gravierende Schlechtleistung eines Mitarbeiters des Klägers, die umso schwerer wiegt als die nicht behobenen Mängel sicherheitsrelevant waren, und zugleich um eine erhebliche Vertragsverletzung, nämlich einen Verstoß gegen die Pflicht des Klägers (IV 13.1 der Serviceverträge des Herstellers)‘ handelte.
Allerdings differenzierten die OLG-Richter zwischen Fehlern des Betriebsinhabers und Vertragspartners selbst und solchen seiner Mitarbeiter. Zwar ‚muss der Kündigungsgrund nicht notwendigerweise vom Gekündigten [Vertragspartner selbst; Anmerkung der Redaktion] zu vertreten sein. [Indes bedarf es dann vor Ausspruch der fristlosen Kündigung] einer besonders sorgfältigen Interessenabwägung und strengen Zumutbarkeitsprüfung‘, so die OLG-Richter.
Da es sich bei einem negativen Werkstatttest um Fragen der Servicequalität handelt, muss dem Betriebsinhaber zunächst das Recht eingeräumt werden, dem betroffenen Mitarbeiter selbst sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Folglich hätte auch der Hersteller zunächst durch eine Abmahung als adäquate Reaktion auf den schlechten Werkstatttest reagieren müssen. Indes verbleibt dem Hersteller zumindest das Recht, den Servicevertrag fristgerecht und ordentlich zu kündigen.
Artikel aus der KRAFTHAND-Ausgabe 3/2011