Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

Ein Jahr ist nicht genug!

Bild: Fotolia/Krafthand

Der Europäische Gerichtshof hat in einem belgischen Fall die Frage geklärt, ob die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren verkürzt werden kann. Dabei muss zwischen zwei Fristen unterschieden werden, die zwar jeweils mit der Auslieferung des Fahrzeugs beginnen, ansonsten aber völlig unabhängig voneinander laufen. KRAFTHAND erläutert, was es damit auf sich hat und wie sich die belgische Entscheidung auf die deutsche Rechtspraxis auswirkt.

Die Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2001 machte im Gebrauchtwagenhandel mit einer bis dahin geübten Praxis Schluss: dem vollständigen Gewährleistungsausschluss. Seit 1. Januar 2002 ordnet § 476 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB, früher § 475 Absatz 2) an, dass private Käufer mindestens innerhalb eines Jahres nach Auslieferung ihres Gebrauchtwagens die Möglichkeit haben müssen, Mängel am Fahrzeug zu reklamieren. Dies gilt auch dann, wenn der Kfz-Profi die Frist über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verkürzen möchte. Zudem hat die Rechtsprechung den Anwendungsbereich der AGB inhaltlich eingeschränkt: Durch mangelhafte Bauteile verursachte Schäden darf der Verkäufer überhaupt keiner Verjährungsregelung unterwerfen.

Den meisten Händlern ist dies bewusst; der Gebrauchtwagenmarkt passte sich an die mit den Jahren gewachsene Rechtskultur an. Die Musterbedingungen (Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen, Stand: 12/2016) des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe ZDK sehen etwa in Abschnitt VI inzwischen einen zeitlich und inhaltlich abgestuften Haftungsausschluss vor; beginnend mit der Nummer 1: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ Diese ZDK-Klausel gibt exakt das wieder, was § 476 Absatz 2 BGB erlaubt, nämlich die Möglichkeit die Verjährungsfrist zu verkürzen.

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