Unternehmerentscheidung

Dürfen Mitarbeiter den E-Bike-Akku am Arbeitsplatz aufladen?

Eine Frau mit einem E-Bike
Arbeitnehmer haben kein Anrecht darauf, den Strom des Arbeitgebers ohne dessen Zustimmung für das Aufladen des Akkus zu nutzen. Bild: Ergo Group

Immer mehr Menschen fahren mit dem Fahrrad zur Arbeit, wenn der Arbeitsweg dies erlaubt. Umso mehr, wenn sie ein E-Bike besitzen. Das gilt durchaus auch für Mechatroniker – insbesondere in Coronazeiten. In diesem Zusammenhang kam die Frage eines Arbeitnehmers auf, ob er seinen Fahrradakku am Arbeitsplatz aufladen darf.

Selbstverständlich ist es letztlich die Entscheidung des Arbeitgebers, wie großzügig er damit umgeht. Gleiches gilt ja schon für das Laden von Handys im Betrieb. Wie das Thema rechtlich aussieht, beantwortet Juristin Michaela Rassat von der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH: „Auch wenn Arbeitnehmer ihr E-Bike für den Arbeitsweg nutzen, haben sie kein Anrecht darauf, den Strom ihres Arbeitgebers ohne dessen Zustimmung für das Aufladen des Akkus zu nutzen. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Entziehung elektrischer Energie, die sogar nach § 248c des Strafgesetzbuchs strafbar sein kann.

Auch wenn es nur um geringe Beträge geht, stellt so etwas einen erheblichen Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber dar. Das kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Ob diese vor Gericht Bestand hat, hängt von den Umständen ab – zum Beispiel davon, ob der Arbeitgeber die Nutzung und das Laden eigener Geräte bisher geduldet hat.“

Deshalb rät sie jedem Chef zur offenen Kommunikation. Manche Betriebe regeln die Nutzung von Steckdosen zum Aufladen von Akkus mit einer Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eine kleine Strompauschale zu zahlen.

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