Dienstwagen zählen nur ausnahmsweise zum Mindestlohn
Das Mindestlohngesetz ist seit 1. Januar 2015 in Kraft. Viele Fragen sind aber noch ungelöst: Der Mindestlohn beträgt 8,50 Euro pro Stunde, wobei unklar ist, was alles Lohnbestandteil sein kann. Dem Grundsatz nach zählen dazu auch Sachbezüge. Darauf weist bereits § 107 Absatz 2 S. 1 der Gewerbeordnung hin. Die Gestellung eines Dienstwagens zugunsten eines Kfz-Verkäufers, der auf Provisionsbasis arbeitet, ist ein Sachbezug.
Gleichwohl gibt § 107 Absatz S. 5 GewO zu bedenken, dass Sachbezüge nur dann den Lohn eines Mitarbeiters aufwerten, soweit zumindest der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens in Geld besteht. Der unpfändbare Teil beträgt bei einem Ledigen momentan 1.049,99 Euro.
Folglich dürfte für Beschäftigungsverhältnisse mit Automobilverkäufern, die im Wesentlichen ihr Einkommen durch ihre Provisionen erwirtschaften, kein allzu großer Spielraum für eine Anrechnung der Dienstwagen-Nutzung (Stichwort: geldwerter Vorteil, Sachbezug) möglich sein.
Die Zollverwaltung ist für die Einhaltung der Mindestlohnvorgaben zuständig. Sie bezieht auch zum Thema ‚Sachbezug’ auf ihrer Website Stellung: www.zoll.de > Fachthemen > Arbeit > Mindestarbeitsbedingungen > Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz. Sachbezüge sollen demnach nur ausnahmsweise auf den Mindestlohn anrechenbar sein. Allerdings liegt der Fokus der Aussagen auf Saisonarbeitskräften.
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