Leserfrage

Die Redaktion antwortet zum Thema Technische Mitteilungen für die AU

Im Zusammenhang mit der Akkreditierung für die AU und dem QM-System AÜK (Krafthand berichtete) kam von verschiedenen Lesern die Frage an die Redaktion, ob die sogenannten Technischen Mitteilungen aus dem Verkehrsblatt, also die Gesetzestexte zur HU, AU, SP usw., überhaupt noch benötigt werden.

Bild: Capelec/Krafthand
Dieser Beitrag ist Teil des Spezials: Abgasuntersuchung.

Die Leser stellten diese Frage auch vor dem Hintergrund, dass die Technischen Mitteilungen aus dem Verkehrsblatt im AU-Plusmodul beziehungsweise TEMI-Plus-Modul vorhanden seien und man diese beiden Pakete doch sowieso zwingend abonnieren müsse, um die AU-Zulassung zu erhalten. Aber so ist es nicht ganz.

Auf Anfrage der Redaktion teilt ein Experte des ZDK Folgendes mit: „Unabhängig davon, ob ein anerkannter Kfz-Betrieb selbst nach ISO 17020 akkreditiert ist oder sich dem nach ISO 17020 akkreditierten System des Bundesinnungsverbands des Kraftfahrzeughandwerks (BIV) angeschlossen hat, müssen wie bisher die formalen (Eintragung in der Handwerksrolle), personellen (fachliche Qualifikation, Festanstellung) und technischen Anforderungen entsprechend der Anlage VIIIc StVZO erfüllt werden. In Verbindung mit der zugehörigen Anerkennungsrichtlinie muss die anerkannte AU-Werkstatt zur laufenden Unterrichtung der eingebundenen Personen (verantwortliche Personen, Inspektoren, Fachkräfte) entsprechende Unterlagen, Vorschriften und Informationen bereit und auf dem neuesten Stand halten. Hierzu zählen:

  • die für die AU einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die dazugehörigen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung (Taschenbücher oder Loseblattsammlungen)
  • technische Daten und Prüfanleitungen der Fahrzeughersteller zur Durchführung der AU mit z. B. Angaben über Grenzwerteinstellungen und Vergleichswerte für die Leerlaufdrehzahl und den CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf beziehungsweise bei erhöhtem Leerlauf
  • Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr – oder die fachlich einschlägigen Auszüge aus dem Verkehrsblatt (Anmerk. d. Red.: z. B. über ein Fachzeitschriftenabonnement).

Die Vorhaltung und Aktualisierung dieser vorgenannten Unterlagen kann auch mittels EDV (Onlinezugriff, wie über TEMI Plus, oder durch elektronische Speichermedien oder durch das Abonnieren einer elektronischen Version, z. B. als PDF-Datei) in der anerkannten AU-Werkstatt erfolgen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die durchführenden Personen jederzeit auf diese Unterlagen, Vorschriften und Informationen Zugriff haben.

Über die neue Software AÜK Plus (Nachfolgesoftware zu AU Plus, GAP Plus und SP Plus) werden diese zuvor genannten Unterlagen, Vorschriften und Informationen den anerkannten Kfz-Werkstätten nicht zur Verfügung gestellt. Weiterhin besteht für die anerkannten Kfz-Werkstätten keine Verpflichtung, die Software TEMI Plus zu beziehen; wie bisher können auch die einschlägigen Auszüge aus dem Verkehrsblatt über die einsprechenden Fachzeitschriften abonniert werden.“

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