Ein Krafthand-Leser und Chef eines Omnibusunternehmens wande sich an die Redaktion, um zu erfahren, warum er an seinen eigenen Fahrzeugen keine SP vornehmen darf, obwohl das aus seiner Sicht unter Berufung auf die StVZO-Anlage VIIIc, Satz 2.12 möglich sein sollte.
Vor diesem Hintergrund schreibt ein Leser, der anonym bleiben möchte, folgendes:
„Ähnlich wie bei der AU ist bei der Sicherheitsprüfung (SP) ab 1. Juli 2022 eine Akkreditierung notwendig. […] Bei der Akkreditierung nach DIN 17020 ist eine Trennung von Besitz und Prüfung notwendig (Interessenkollision). Bei Eigenüberwachern (Busunternehmen, Speditionen) ist das aber oft in einer Hand und eine Trennung nicht vorhanden. Aus diesem Grund hat die StVZO-Anlage VIIIc den Satz 2.12 bekommen, um den Besitzstand dieser Eigenüberwacher zu wahren.“
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