Die juristischen Fallstricke beim Radwechsel
Rechtliche Hinweise des Kfz-Profis gegenüber seinen Kunden haben nicht nur eine inhaltliche Komponente, sondern müssen auch der Form nach einem technischen Laien ‚ins Auge springen’. Die Hinweis- und Beratungspflichten haben auch für den Kfz-Profi in den letzten Jahren zugenommen.
Die Rechtsprechung setzt dabei auf seine Fachkenntnis und dehnt damit den Inhalt des Reparaturvertrags bis an die Grenzen der ursprünglich vereinbarten Leistungspflichten aus.
Jeder Kfz-Profi kennt das alljährliche Ritual – den Wechsel der Räder zur Frühlings- oder Winterzeit. Neben neuen Reifentypen und immer diffizileren Montagetechniken muss der Kfz-Profi besonders auch die Fallstricke aus der Rechtsmaterie beachten. Das Landgericht (LG) Heidelberg könnte mit seiner aktuellen Entscheidung zum Radwechsel (Az.: 1 S 9/10) nochmals die Vorgaben für eine ‚rechtlich’ korrekte Montage zulasten des Kfz-Profis erhöht haben.
Im konkreten Fall beauftragte der Kunde und spätere Kläger seinen Kfz-Profi, die Räder an seinem Fahrzeug zu wechseln. Der Kfz-Profi führte den Radwechsel aus und notierte anschließend maschinell auf der Rechnung, dass die Radschrauben der Winterräder nach „50 – 100 km“ nachzuziehen seien. Aufgrund eines Abbuchungsauftrags unterschrieb der Kunde zudem unterhalb dieses maschinellen Hinweises die Rechnung. Nach knapp 2.000 km löste sich ein Rad, nachdem sich an diesem allmählich zwei Radbolzen gelockert hatten. Dieses ‚Ereignis’ führte zu einem Schaden von rund 4.500 Euro, für den der Kunde den Kfz-Betrieb verantwortlich machte.
Hinweis- und Aufklärungspflichten
Die Heidelberger Richter gaben dem Kunden jedoch zum Teil Recht. Zunächst verweisen sie darauf, dass ein sachkundiger Unternehmer nicht nur zur Erfüllung des vereinbarten Auftragsinhalts verpflichtet sei, sondern im Hinblick auf sein Fachwissen einem unerfahrenen Kunden gegenüber eine gewisse Beratung schulde (BGH, Az.: X ZR 49/98). Das Ausmaß und die Reichweite dieser Nebenpflicht hängen nach der Rechtsprechung vom Beratungsbedarf, aber auch von der Bedeutung der Information für den Kunden ab (BGH, Az.: X ZR 26/97). In jedem Fall hat der Fachmann auf Risiken und Gefahren hinzuweisen, die mit und nach der Erfüllung seiner Vertragspflicht auftreten können (BGH, Az.: X ZR 38/85).
Deswegen ist es durchaus folgerichtig, wenn die Heidelberger Richter mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung anordnen, dass der Kfz-Profi den Kunden darauf hinzuweisen habe, die Radmuttern nach der Rädermontage nochmals nachzuziehen oder nachziehen zu lassen.
Form und Reichweite des Hinweises
Einen derartigen Hinweis gab der Kfz-Profi zwar weiter, indes bemängelte das Landgericht die Form der Weitergabe. Denn nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form des Hinweises ist davon abhängig, inwieweit vom Kunden im Vorfeld einer Reparaturleistung ein gewisses Fachwissen eingefordert werden kann. Eine allgemein vorhandene intellektuelle Reife oder gar ein ‚Doktortitel’ sind dafür zwar nicht notwendig. Der durchschnittlich informierte Kunde erwartet allerdings vielmehr, „dass ordnungsgemäß und nach den Herstellerangaben befestigte Räder sich nicht ablösen können“, so die Richter wörtlich.
Infolge dieser – von den Heidelberger Richtern – aufgestellten Synchronität zwischen Inhalt und Form genüge ein Hinweis für einen unbedarften Kunden nur dann den formalen Anforderungen, wenn er in der Rechnung optisch so hervorgehoben ist, dass er ‚derart ins Auge springt, dass er zur Kenntnis genommen‘ wird.
Ein normaler, auch abgesetzter Hinweis auf einer Rechnung erfüllt diese Aufgabe nicht, denn anhand der Rechnung überprüft der Kunde lediglich, „ob die abgerechneten Leistungen korrekt aufgeführt sind“. Selbst eine Unterschrift für einen Abbuchungsauftrag – und zwar auf dem Rechnungsformular – ändert daran nichts, denn der Kunde überprüft in diesem Fall nur die abzubuchende Geldsumme. Erst durch einen optischen Zusatz werde das Interesse auf eine darüber hinaus gehende, wichtige Information gelenkt.
Einleuchtende Umstände – Mitverschulden
Allerdings ließen die Heidelberger Richter einige Einwände gegen den Schadenersatzanspruch gelten und minderten dementsprechend den eingeforderten Betrag. Sie folgten dabei den Ausführungen des Sachverständigengutachtens: Dort wurde vermerkt, dass „die allmähliche Lockerung der Radschrauben zu einer wahrnehmbaren Veränderung der Geräuschkulisse und vor allem der Fahreigenschaften des Fahrzeugs“ geführt haben muss.
Die Schlussfolgerung der Richter: „Diese Veränderungen im Fahrverhalten seien für einen aufmerksamen Fahrzeugführer ohne weiteres wahrnehmbar“, sodass auch ein fachlich unbedarfter Autofahrer zumindest einen Defekt am Fahrzeug nicht ausschließen kann und deswegen zur Überprüfung dieser Vermutung einen Experten heranziehen muss. „Dass der Verlust eines Rades ohne Vorankündigung ausgelöst werde, sei technisch unmöglich“, so die Richter abschließend.
Erhöhte Vorgaben?
Vor dem Hintergrund der Prüfungspflichten, der sich daraus ergebenden Hinweispflichten sowie einiger Gerichtsurteile, die diese Pflichten sogar etwas verschärfen, lässt sich mit Blick auf das Urteil des LG Heidelberg allerdings folgender Schluss ziehen: Der Kfz-Profi könnte angesichts seines überlegenen Expertenwissens dazu verpflichtet werden, im Rahmen eines saisonalen Radwechsels auch die Bremsbelagsstärke zu kontrollieren. Dadurch würde der Kunde rechtzeitig informiert, falls ernsthaft eine Gefahr für den normalen Betrieb besteht – etwa, wenn die Beläge derart aufgebraucht sind, dass die Bremskraft in jedem Moment komplett ausfallen kann.
Weigert sich Kunde nach einem solchen Hinweis, die Reparatur der Bremsen ausführen zu lassen, muss der Kfz-Profi den Kunden zumindest über die Gefahren und Folgen aufklären und beides zu Beweiszwecken dokumentieren und unterschreiben lassen.
Sobald der Kunde daraufhin den im Reparaturauftrag vereinbarten beziehungsweise den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag begleicht, ist der Kfz-Profi nicht berechtigt, das Fahrzeug weiterhin in Gewahrsam zu nehmen. Darüber hinaus treffen ihn neben der zivilrechtlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflicht keine weiteren Obliegenheiten, insbesondere ist er nicht das Organ, das für die öffentlich-rechtliche Gefahrenprävention im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung zuständig ist.
Schreiben Sie den ersten Kommentar