Einheitliche Regel für sichtbare Ersatzteile

Die EU-weite Reparaturklausel kommt

Scheinwerfer
Von einer Reparaturklausel verspricht sich der  GVA, dass nicht nur OEMs, sondern auch unabhängige Marktplayer sichtbare ­Kfz-­Ersatzteile wie Motorhauben, Kotflügel, ­Außenspiegel, Scheiben, Scheinwerfer und Rückleuchten in Deutschland produzieren und vertreiben dürfen. Bild: Zink

Wie der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) mitteilt, hat die EU eine Überarbeitung der Designrichtlinie und Designverordnung beschlossen. Das bedeutet: Es wird eine EU-weite einheitliche Reparaturklausel geben. Davon betroffen sind, wie mehrfach berichtet, Ersatzteile, die bei einer Autoreparatur zur Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform des Autos verwendet werden, also z.B. Motorhaube, Kotflügel, Außenspiegel, Scheiben, Scheinwerfer und Rückleuchten. Es geht um sichtbare, karosserieintegrierte Ersatzteile.

Der GVA begrüßt diesen Schritt „ausdrücklich“. Deutschland hat zwar bereits im Jahr 2020 eine Reparaturklausel in sein nationales Designrecht eingeführt. Jedoch gilt die nationale Reparaturklausel hier nicht für Designs, die zu diesem Zeitpunkt bereits angemeldet waren. „Diese Ausgestaltung benachteiligt Besitzer von älteren Autos und kommt dem Verbraucher erst mittel- bis langfristig zu Gute“, so der Verband.

Soweit EU-Länder bislang keine Reparaturklausel haben, gewährt die neue Design-Richtlinie den Angaben zufolge eine Übergangsfrist von acht Jahren. „Dann muss für alle Designs die Reparaturklausel gelten.“ Für europäische Designs, d.h. solche, die für die gesamte Europäische Union und nicht nur für einzelne Mitgliedsstaaten nach deren nationalem Recht angemeldet sind, gilt nach der Designverordnung die Reparaturklausel ohne Übergangsfrist

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