Pflichten, Fristen und Ausnahmen

Die E-Rechnung im Kfz-Betrieb

Ab 1. Januar 2025 gilt bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Zwei Jahre später müssen sie zwingend E-Rechnungen auch ausstellen – zumindest, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahrs höher als 800.000 Euro war. Bild: ARMMY PICCA – stock.adobe.com

Ab 2025 gilt in Deutschland die verpflichtende Einführung der E-Rechnung von Unternehmen zu Unternehmen (B2B). Sie ist eine zentrale Neuerung des Wachstumschancengesetzes, das nun im Bundesgesetzblatt (in einer sehr heruntergebrochenen Version) veröffentlicht wurde. Was steckt dahinter und was heißt das jetzt für Kfz-Betriebe?

Die Vorschläge der EU-Kommission zur Digitalisierung der E-Rechnung setzen bereits einige EU-Staaten um. Das Argument hierbei ist maßgeblich, dass die E-Rechnung als verlässliche Datenquelle diene, um Meldepflichten für die Mehrwertsteuer zu erfüllen und die es zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug brauche.

Innerhalb der EU steht aktuell (Stand: Mai 2024) aber noch nicht fest, wann genau das elektronische Meldesystem der EU in Kraft treten wird. Deutschland nimmt jetzt mit der verpflichtenden Einführung der E-Rechnung eine Vorreiterrolle ein.

Als E-Rechnung wird eine Rechnung definiert, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und bei der eine elektronische Verarbeitung möglich ist. Das heißt, die Neuerung umfasst nicht nur die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung, sondern auch die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können.

Achtung: Die E-Rechnung muss laut Gesetzesbegründung „der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 133 vom 6. 5. 2014, S. 1) entsprechen“. Dieser Standard ist bei grenzüberschreitenden öffentlichen Aufträgen seit 2020 als „XRechnung“ bereits verpflichtend.


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