Deutsche Umwelthilfe nicht klagebefugt
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in mehreren Musterverfahren entschieden (AZ.: 3 A 26/17, 3 A 30/17, 3 A 38/17, 3 A 59/17, 3 A 142/17), dass die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) nicht gegen Typgenehmigungen diverser Kraftfahrzeuge klagen kann.
Die deutsche Umwelthilfe wandte sich in fünf Fällen gegen die Zulassung bestimmter Dieselfahrzeuge zweier Hersteller, welche nach Ansicht des Vereins die betroffenen Modelle mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen hatten. Nach Auffassung der DUH hätte das für die Zulassung zuständige Kraftfahrtbundesamt nur unzureichende Maßnahmen gegen die betroffenen Hersteller getroffen.
Nach Auffassung des Gerichts wäre die Deutsche Umwelthilfe zwar als anerkannter Umweltverband im Grundsatz klagebefugt, jedoch nicht in solchen Verfahren, welche die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen betreffen. Eine solche Befugnis ließe sich weder aus dem Umweltrecht, noch aus den einschlägigen Normen des Europarechts ableiten. Da die Deutsche Umwelthilfe mit dieser Frage juristisches Neuland betritt, ließ das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
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