Sind die langjährigen und freiwiligen Garantien auf HV-Batterien und HV-Komponenten an die Wartung in einer Markenwerkstatt geknüpft? KRAFTHAND hat bei 24 Automobilherstellern nachgefagt.
Gewährleistung und Garantie werden von Verbrauchern zwar oft gleichgesetzt, rein rechtlich unterscheiden sie sich aber elementar. Vereinfacht gesagt: Während die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist (für Neuwaren 2 Jahre), sind Garantien freiwillige (zusätzliche) zeitliche Versprechen über einen tadellosen Betrieb. Das heißt, tritt in der Garantiezeit ein Problem auf, besteht Anspruch auf eine Reparatur oder (teilweise) kostenfreien Ersatz.
Die Freiwilligkeit der Garantie gibt den Anbietern den Spielraum, diese an Bedingungen zu knüpfen. Ein gutes Beispiel aus der Kfz-Branche ist die Gebrauchtwagengarantie. Sie hat und hatte oft nur Bestand, wenn die turnusmäßigen Inspektionen ausschließlich in einer vom Garantiegeber bestimmten Werkstatt erfolgt(e). Etwa einer Markenwerkstatt.
Nun zeigen Praxis und Rechtsprechung, dass eine solche Vorgabe nur unter gewissen Bedingungen bindend ist. (KRAFTHAND berichtete schon mehrmals dazu.) So sind solche Klauseln nur statthaft, wenn die Garantie unentgeltlich gewährt wird. Muss sie der Kunde jedoch bezahlen und befindet sich etwa auf dem Kaufvertrag der Vermerk „inklusive xxx Garantie“, finden sich in der Rechtsprechung Beispiele, dass derartige Garantiebedingungen unwirksam sind und eine Inspektion durch eine freie Werkstatt nicht zum Erlöschen der Garantie führt. Denn ein solcher Vermerk lässt darauf schließen, dass die Garantie in den Kaufpreis einkalkuliert wurde und diese somit nicht kostenfrei ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich folgende Frage:
Sind freie Werkstätten bei den turnusmäßig vorgeschriebenen Inspektionen/Wartungen von Elektro- und Hybridautos raus, wenn Garantieansprüche auf HV-Komponenten erhalten bleiben sollen?
Diese Frage ist brisant, da bekanntlich alle OEMs auf die Hochvoltbatterie und teils auch auf HV-Komponenten Garantien geben, die über die gesetzliche Gewährleitung hinaus gehen (meist 8 Jahre oder 160.000 km). Dem Thema hat sich KRAFTHAND-Rechtsexpertin Anna Rehfeldt (mail@ra-rehfeldt.de) angenommen und in Ausgabe 22/2020 eine rechtliche Betrachtung dazu geführt. Ihre Einschätzung: „Nimmt man nun diese Grundsätze für ‚normale‘ Fahrzeuggarantien und überträgt sie auf die aufgeworfene Frage der Garantiebeschränkung für Batterien von E-Autos, hieße das: Die Hersteller von E-Fahrzeugen dürfen die Garantie für die Batterie nicht pauschal von der Bedingung abhängig machen, dass der Kunde Wartungs-, Reparatur- und Inspektionsarbeiten ausschließlich bei Marken- oder Vertragswerkstätten durchführen lässt, sofern die freien Werkstätten die Arbeiten gleichermaßen nach den Vorgaben der Hersteller durchführen können.“
Allerdings hat sie davor gewarnt, dass in der Praxis die Frage nach der „Unentgeltlichkeit“ zu Streitigkeiten führen könnte, wenn Hersteller oder Verkäufer sich die Garantie auf anderem Weg (versteckt) bezahlen lassen. Um diese Unklarheit auszuräumen, hat KRAFTHAND bei Autobauern um Beantwortung folgender Frage gebeten:
Was passiert, wenn Besitzer eines Autos mit elektrischem Antrieb für regelmäßig vorgeschriebene Wartungen/Inspektionen keine Vertragswerkstatt ansteuern, sondern diese nach Herstellervorgaben bei einer freien Werkstatt oder bei Filialen einer Werkstattkette erledigen lassen? Bleibt dann die Garantie für den Hochvoltakku ebenso erhalten wie bei Inspektionen, die von einer Vertragswerkstatt vorgenommen wurden?
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