Wird die GmbH als juristische Person insolvent, so ist grundsätzlich auch nur diese für sämtliche Schulden als Haftungspartner heranzuziehen. Problematisch ist dies dann, wenn die Kapitaldecke der GmbH sehr dünn ist und nicht ausreicht, sämtliche Gläubiger zu bedienen.
Deswegen verlagert die Rechtsprechung die Haftung zunehmend auf die Organe der GmbH, nämlich auf den Geschäftsführer oder die Gesellschafter.
Der Bundesfinanzhof (BFH) zieht für die Lohnsteuer den Geschäftsführer einer GmbH persönlich heran (Az.: VII R 27/07). Für Gesellschaften in der wirtschaftlichen Krise stellt die Abführung der von ihren Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuern an das Finanzamt (FA) häufig ein existenzielles Problem dar. Zwar wird von einem Geschäftsführer erwartet, dass er den Lohnanteil, der auf die Steuer entfällt, bis zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt bereithält und dann abführt. In der Praxis aber gerät diese Steuerzahlung im Zuge sich verschärfender Liquiditätsengpässe häufig gegenüber den zum Überleben des Betriebes vermeintlich vordringlichen Zahlungen ins Hintertreffen.
Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsführers ist deswegen, dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Lohnsteuerabführung zum Vorwurf gemacht werden kann. Im entschiedenen Sachverhalt beschäftigten sich die BFH-Richter mit der Frage, ob einem Geschäftsführer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, der in einer plötzlichen, unvorhersehbaren Krise seiner GmbH am Fälligkeitstag der Lohnsteuer die dafür noch ausreichenden Mittel nicht an das FA abführt, sondern in der Annahme, damit der Steuerzahlung enthoben zu sein, beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.
Die Botschaft der Richter ist eindeutig: Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht.