Finanzen

Der Kostenvoranschlag in der Kfz-Praxis

Wurde mit dem Kunden ein verbindlicher oder unverbindlicher Kostenvoranschlag vereinbart? Diese Frage ist entscheidend für mögliche nachträgliche Änderungen zugunsten oder zu Lasten des Kunden oder der Werkstatt. Bild: Ralf Geithe – stock.adobe.com

Krafthand-Rechtsexpertin geht für drei Szenarien aus dem Werkstattalltag auf mögliche Fallstricke von Kostenvoranschlägen und die entscheidende Frage nach der (Un-)Verbindlichkeit von Vorab-Preisauskünften ein.

Sinn und Zweck eines Kostenvoranschlags (KVA) ist es, sowohl Werkstattkunden also auch Kfz-Betrieben Klarheit über die voraussichtlichen Kosten für beauftragte Arbeiten zu geben. Genauso häufig kommt es aber vor, dass sich Abweichungen zu einer ersten Preisschätzung ergeben, weil Mehraufwand entstanden ist, Kalkulationsfehler unterlaufen sind oder sich Änderungen rund um Ersatzteile ergeben haben. Stellt sich die Frage: Sind Werkstätten in solchen Fällen an den kalkulierten Preis gebunden oder können gestiegene Kosten ohne Weiteres an Kunden weitergegeben werden?

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