Zettelwirtschaft adé: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die bislang in vierfacher Ausfertigung gedruckt und verteilt wurden, gibt es ab Oktober dieses Jahres nur noch in digitaler Form, als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Damit entfällt für Arbeitnehmer die Nachweispflicht, nicht aber die Anzeigepflicht.
Einen Schein für den Versicherten, einen für den Arbeitgeber, einen für die Krankenkasse und einer verbleibt beim Arzt: Dieses (papier-)aufwendige Prozedere läuft, wenn Ärzte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Und das tun sie nach Angaben von Krankenkassen jährlich knapp 80 Millionen Mal. Ab Oktober 2021 ist damit aus gutem Grund Schluss, wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Michael Fuhlrott, auf Nachfrage von Krafthand erklärt: „Bereits im Mai 2019 führte der Gesetzgeber im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes eine Regelung ein, wonach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Reduzierung des hohen Verwaltungsaufwands künftig in digitaler Form übermittelt werden sollen.”
„Die eAU betrifft im Fall einer Erkrankung nur die sogenannte Nachweispflicht, nicht die Anzeigepflicht.“
Dazu sind verschiedene Vorschriften im Sozialgesetzbuch 4 und 5 geändert worden. Somit ist nicht nur ein Ende der Zettelwirtschaft in Sicht. Auch der Verwaltungsaufwand sinkt nach Ansicht des Experten wohl mittelfristig, wenn in Personalabteilungen keine Sichtung und Verarbeitung der Daten aus dem AU-Schein mehr notwendig ist, sondern diese Daten direkt elektronisch bei der Krankenkasse abgefragt werden können.
Schrittweiser Übergang
Die Einführung der digitalen Übermittlung erfolgt in Stufen: Zum 1. Oktober 2021 sind zunächst die Ärzte angehalten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen digital an die jeweilige Krankenkasse zu senden. Damit entfällt der Aufwand für Arbeitnehmer, die Bescheinigung der Krankenkasse zu übersenden (Nachweispflicht). Die Pflicht der Beschäftigten, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, bleibt davon zunächst unberührt (Anzeigepflicht).
Ab dem 1. Juli 2022 müssen sich dann auch Arbeitgeber an dem digitalen Verfahren beteiligen. Dann können sie die Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Fuhlrott: „Damit stellen Ärzte bis zum 30. Juni 2022 neben der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse weiterhin eine papierne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, die die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber vorlegen.“ Der Experte betont nochmals, dass Arbeitnehmer auch in Zukunft verpflichtet bleiben, die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. „Die eAU betrifft im Falle einer Erkrankung also nur die sogenannte Nachweispflicht, nicht die Anzeigepflicht.“