Der Fahrzeugankauf vom Händler
Erfolgt der Ankauf nicht von Privat, sondern von einem anderen Händler, gelten in Bezug auf die Prüfung und Kontrolle der Fahrzeuge zunächst die gleichen Vorgaben wie beim Ankauf von einer Privatperson. Das heißt, das Fahrzeug ist auf Mängel zu prüfen, die Fahrzeugpapiere müsse vorgelegt werden und es sollte eine Probefahrt durchgeführt werden.
Darüber hinaus gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten
Es muss darauf geachtet werden, ob der Händler im eigenen Namen verkauft oder nur als Vertreter für einen Privatverkäufer auftritt. Dieser Punkt ist im Hinblick auf den richtigen Vertragspartner, der Gewährleistung und der Berechtigung zum Verkauf besonders wichtig.
Beim Fahrzeugankauf von einem Pkw-Händler kommt es häufig vor, dass der Händler ebenfalls seine Verkaufsbedingungen (AGB) mit einbezieht. Widersprechen sich die AGB von Ver- und Ankäufer, gelten für die sich widersprechenden AGB, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen gelten die AGB beider Vertragspartner quasi ‚nebeneinander‘.
Eine weitere Besonderheit beim Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen von einem Händler ist die Möglichkeit, eines umfassenderen Haftungsausschlusses. In Kapitel 9 erfahren Sie mehr darüber.
Achtgeben müssen Fahrzeughändler, wenn beide Vertragspartner im Handelsregister eingetragen, das heißt im rechtlichen Sinn Kaufleute sind (zum Beispiel beide in Form einer GmbH handeln). Hier können die Grundsätze zum ‚Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben‘ gelten.
Achtung
Der Grundsatz ‚des letzten Wortes‘ gilt nicht mehr. Das heißt, nur weil die AGB des Verkäufers zuletzt benannt wurden, verdrängen sie nicht automatisch auch die AGB des Ankäufers.
Tipp: Im Fall einer Vertretung muss eine entsprechende Vollmacht vorliegen.
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