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Der Annahmeverzug

Wird das Fahrzeug vom Kunden nicht angenommen, kann dies für den Kfz-Betrieb meist sehr unangenehme Folgen nach sich ziehen. Folglich liegt es im Interesse des Kfz-Profis, dass der Kunde das Fahrzeug möglichst bald nach der Reparatur in Empfang nimmt.

Dieser Gedanke stand auch bei den aktuellen Kfz-Reparaturbedingungen Pate. Abschnitt IV Ziffer 1 verpflichtet den Kunden, das reparierte Fahrzeug beim Kfz-Betrieb abzuholen.

Standgebühr

Damit der Kunde dieser Pflicht auch nachkommt, sieht Abschnitt IV Ziffer 2 in Kombination mit Ziffer 3 der Kfz-Reparaturbedingungen, die Möglichkeit vor, vom Kunden eine Standgebühr zu verlangen, sofern dieser das Fahrzeug nicht rechtzeitig abholt.

Abschnitt IV Ziffer 2 und Ziffer 3 der aktuellen Kfz-Reparaturbedingungen (03/2008)

„2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige […] abzuholen […]. Bei Reparaturarbeiten,
die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.“

Insbesondere die Ziffer 3 führt dem Kunden klar vor Augen, welche Kosten ihn im Fall eines Annahmeverzugs (siehe nachfolgender Exkurs: Annahmeverzug des Kunden) erwarten. Darüber hinaus lässt Ziffer 3 dem Kfz-Betrieb die Wahl, die Verwahrung des Fahrzeugs selbst vorzunehmen oder einem anderen Betrieb zu übergeben.

Exkurs: Annahmeverzug des Kunden

Der Annahmeverzug ist im BGB in den §§ 293 ff. geregelt. Dieser liegt dann vor, wenn der Gläubiger die mögliche Leistung des Schuldners, die der Schuldner auch vertragsgemäß angeboten hatte, nicht rechtzeitig annimmt. Versäumt der Kunde die vereinbarte Fahrzeugübergabe, gerät er zwar in einen Annahmeverzug. Er verletzt dagegen keine vertragliche Pflicht (lediglich eine sogenannte Obliegenheit), die den Kfz-Profi zum Schadenersatz berechtigt.

Allerdings geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Sache (beispielsweise durch Brand) auf den Kunden über. Er muss trotz Zerstörung des Fahrzeugs die Reparatur bezahlen und muss darauf hoffen, dass der Brandschaden durch eine Versicherung gedeckt ist.

In jedem Fall entsteht durch den Annahmeverzug des Kunden ein neues Vertragsverhältnis, ein sogenannter Verwahrungsvertrag, der aber niemals unentgeltlich sein kann.

Die Erstattungspflicht

Auf die sogenannte Erstattungspflicht bei Nichtannahme verweist bereits ein Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 1980:

„Ein Reparaturgelände ist nicht darauf ausgelegt, Kraftfahrzeuge über den zeitlichen Rahmen eines Reparaturauftrages hinaus auf unbestimmte Zeit Unterstand zu gewähren. Darüber hinaus nimmt das Fahrzeug einen Teil des Betriebsgeländes in Anspruch, der anderweitig genutzt werden könnte. Wer das Fahrzeug auf dem Gelände belässt, ist verpflichtet, den hieraus entfallenden Kostenanteil dem Werkunternehmer zu erstatten [Hervorhebungen durch d. Verf.] “.

Die entstandenen Kosten sind jedoch vom Kfz-Profi nachzuweisen.

Dieses Kapitel ist in folgendem Fachbuch erschienen:

Werkstattrecht kompakt – Probleme vermeiden, sicher handeln

1. Auflage 2012, Dr. Herbert Wilhelm , 160 Seiten, 44 Abbildungen/Grafiken/Tabellen, 37,34 Netto

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Inhalt

  • Der Reparaturvertrag, Rechtsnatur, Montagefälle, Inhalt
  • Allgemeine Geschäfts- und Reparaturbedingungen
  • Der Zahlungsanspruch, Pauschalpreise, AW-Preise, Leistungsbestandteile
  • Fälligkeit der Reparaturleistung, Vereinbarung, Termine, Leistungsverzug
  • Reparaturabnahme, Zahlungsanspruch, Verjährung, Verzug, schuldrechtliche Pflichten
  • Gewährleistung, Beweisfragen im Vertragsrecht

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