Informationspflicht der Werkstätten

Datenschutz gilt auch bei Probefahrten

Die nunmehr seit über einem Jahr geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält in Artikel 13 die Informationspflicht auch bei einer Probefahrtvereinbarung. Bild: Promotor

Neben Fragen der Haftung haben Kfz-Betriebe bei Probefahrten des Kunden auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO einzuhalten. Was dies im Hinblick auf die Informationspflichten bei der erstmaligen Datenerhebung bedeutet, wird am Beispiel eines Fahrzeugverkaufs erklärt.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in allen europäischen Mitgliedstaaten. Deren Anwendungsbereich betrifft die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die nicht ausschließlich privater Natur sind. Das heißt, verarbeitet ein Kfz-Betrieb personenbezogene Kundendaten, sind die Bestimmungen der DSGVO einzuhalten, egal ob der Kunde ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist.

Das Beispiel Probefahrtvereinbarung macht deutlich, dass die DSGVO nicht nur auf den Onlinebereich beschränkt ist und auch nicht nur gegenüber Verbraucherkunden gilt.


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