Auslegungshilfen des ZSVR

Das neue Verpackungsgesetz in der Kfz-Praxis

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt seit dem 1. Januar 2019. KRAFTHAND berichtete ausführlich darüber in Ausgabe 5/2019. In der Praxis sind aber gleichwohl noch Fragen offen. Etwa: Was sind Waren im Sinne des VerpackG? Oder, was sind gebrauchte Verpackungen? Jetzt wurden hierzu Auslegungshilfen veröffentlicht.

Durch das Verpackungsgesetz will der Gesetzgeber einen höheren ökologischen Standard im Hinblick auf die Sammlung und die Verwertung von Verpackungen und Verpackungsabfällen erreichen. Aus diesem Grund sind sogenannte „gewerbsmäßige Erstinverkehrbringer (z. B. Hersteller, Importeure oder Onlineversender) von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ nach dem VerpackG dazu verpflichtet, sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Die ZSVR wurde mit der Einführung des VerpackG neu geschaffen.

Gewerbsmäßige Erstinverkehrbringer müssen sich aber nicht nur bei der ZSVR registrieren. Vielmehr müssen sie sich zusätzlich auch an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen, um eine flächendeckende Rücknahme der Verpackungsabfälle sicherzustellen. Auch wenn Kfz-Betriebe typischerweise keine Erstinverkehrbringer sind, können sie dennoch unter die Registrierungspflicht für das Verpackungsgesetz fallen. Etwa wenn gewerbsmäßige Erstinverkehrbringer gegen ihre Registrierungs- und/oder Systembeteiligungspflicht verstoßen. Dann nämlich gelten die Kfz-Betriebe als gewerbsmäßige Erstinverkehrbringer, sofern sie verpackte Produkte an ihre Kunden (weiter-)verkaufen.

Offene Fragen und Antworten

Nachdem das VerpackG seit fast einem Jahr gilt, haben sich in der Praxis einige Fragen herauskristallisiert, die die ZSVR nunmehr beantwortet hat. Anhand der relevantesten zeigt sich, was Unternehmer zum Verpackungsgesetz wissen sollten, wobei der Fragenkatalog nicht abschließend ist.

Gemäß dem VerpackG sind Inverkehrbringer von verpackten Waren dazu verpflichtet, sich (a) bei der ZSVR registrieren und (b) die Verpackungen, die typischerweise beim Verbraucher als Abfall verbleiben, bei einem der dualen Systeme lizenzieren zu lassen. Der Begriff „Ware“ wird im VerpackG hingegen nicht definiert. Einigkeit besteht zunächst dahingehend, dass Erzeugnisse, die entgeltlich abgegeben werden, „Waren“ im Sinne des VerpackG sind. Unklar ist allerdings, ob der Begriff „Ware“ auch unentgeltlich angebotene Waren und Dienstleistungen (z. B. Broschüren, Informations- und sonstige Werbematerialien) umfasst.


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