In den vorherigen Teilen der Beitragsreihe ging es um die wesentlichen Änderungen im neuen Sachmangel- und Gewährleistungsrecht und damit verbundene neue Anforderungen an die Kfz-Betriebe. Im sechsten und letzten Teil erklärt die Autorin Details zu Neuerungen bei Regressansprüchen in der Lieferkette (Lieferantenregress).
Der Lieferantenregress beim Verkauf von neuen Sachen wird weiterhin – wie nach altem Recht – in § 445a BGB geregelt und umfasst die Aufwendungen, die ein Kfz-Betrieb als Verkäufer aufgrund eines Mangels an der Sache gegenüber dem Käufer zu leisten hat. Für sämtliche Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2022 über Neuwaren geschlossen werden, umfasst der Regressanspruch zusätzlich:
- Aufwendungen, die der Kfz-Betrieb als Verkäufer aufgrund des Anspruchs des Käufers auf Rücknahme der ersetzten Sache (z. B. Kfz, Ersatzteile) erbracht hat.
- Aufwendungen, die der Kfz-Betrieb als Verkäufer aufgrund von Ansprüchen des Verbrauchers wegen Verstöße gegen die Aktualisierungspflicht erbracht hat.
Diese erweiterten Regressansprüche tragen dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis oft nicht der Kfz-Betrieb als Verkäufer die erforderlichen Aktualisierungen (rechtlich und technisch) bereitstellen kann, sondern dass dies im Regelfall im Verantwortungsbereich des Herstellers liegt.
Im neuen § 445a BGB („Rückgriff des Verkäufers“) heißt es genau:
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