In den ersten Teilen der Beitragsreihe ging es um die wesentlichen Änderungen im neuen Sachmangel- und Gewährleistungsrecht und damit verbundene neue Anforderungen an die Kfz-Betriebe. Im fünften Teil erklärt die Autorin nun die Sachmangelhaftung für Sachen mit digitalen Elementen.
Digitale Produkte vs. Sachen mit digitalen Elementen
Zur Erinnerung: Unter den Begriff „digitale Produkte“ fallen sowohl digitale Inhalte (z. B. Anwendungssoftware im Fahrzeug) als auch digitale Dienstleistungen (z. B. Fernwartung von Software oder Navigations- und Unterhaltungsprogramme). Abzugrenzen ist die Mängelhaftung für digitale Produkte von der Mängelhaftung für Sachen mit digitalen Elementen. Bei Sachen mit digitalen Elementen handelt es sich um Sachen, die digitale Produkte in einer Art und Weise enthalten oder mit diesen so verbunden sind, dass sie ihre Funktion ohne das digitale Produkt nicht erfüllen können (§ 327a Abs. 3 BGB).
Für die Sachmangelhaftung ergibt sich hieraus grundlegend, dass
- die Ansprüche für Mängel an der Sache als solche sich nach den allgemeinen Regelungen in §§ 434 ff. BGB bestimmen und
- die Ansprüche für Mängel an dem digitalen Element sich zusätzlich nach den Regelungen in § 475b BGB richten (bei dauerhafter Bereitstellung nach § 475c BGB).
Achtung: Für die Sachmangelhaftung für Sachen mit digitalen Elementen gelten die Ausführungen für digitale Produkte in Teil 4 (Krafthand 9-10, Seiten 53 + 54) unter „Aktualisierungspflicht“, „maßgeblicher Zeitpunkt für die Mangelhaftigkeit“ und „Beweislastumkehr“ entsprechend – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Besonderheiten.
Sachmangelbegriff bei Sachen mit
digitalen Elementen
Bei Sachen mit digitalen Elementen hat der Gesetzgeber erneut einen eigenständigen Sachmangelbegriff in § 475b BGB normiert.
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