In den ersten drei Teilen der Beitragsreihe ging es um die wesentlichen Änderungen im neuen Sachmangel- und Gewährleistungsrecht und damit verbundene neue Anforderungen an die Kfz-Betriebe. Des Weiteren wurden Fallstricke für die Branche in den neuen Verbraucherschutzregeln sowie die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen mit Kunden aufgezeigt. Im vierten Teil geht es nun um die Sachmangelhaftung bei digitalen Produkten.
Für Verträge zur Bereitstellung von digitalen Produkten hat der Gesetzgeber in §§ 327 ff. BGB gänzlich neue Regelungen aufgenommen. Diese Neuregelungen beziehen sich ausschließlich auf Verträge mit Verbrauchern. Sie enthalten abschließende Regelungen zur Sachmangelhaftung für digitale Produkte und gelten für sämtliche Formen von Verbraucherverträgen (z. B. Kauf, Miete, Leasing) über digitale Produkte.
Achtung: Die Neuregelungen zu Mängeln an digitalen Produkten gelten ab dem 1. Januar 2022 für sämtliche Verträge, das heißt auch für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen worden sind.
Definition „digitale Produkte“
Unter den Begriff „digitale Produkte“ fallen sowohl digitale Inhalte als auch digitale Dienstleistungen. Als digitale Inhalte gelten in digitaler Form erstellte oder zur Verfügung gestellte Daten. Beispiele: Anwendungssoftware im Fahrzeug, etwa zum Ändern der Motorleistung, des Fahrverhaltens, des Ladevorgangs oder des Energieverbrauchs bei E-Autos, oder Software zur Änderung der Fahrzeugbedienung sowie Audio- oder Videodateien.
Beispiele für digitale Dienstleistungen: Fernwartung/-nutzung von Software und Daten, Navigations- und Unterhaltungsprogramme, Messenger-Dienste oder Software zur Kommunikation sowie zur Interaktion mit anderen Verkehrsteilnehmern (z. B. im Rahmen von teil- oder vollautomatisiertem Fahren).
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