

Seit 1. Januar 2022 gelten neue Regelungen für Sachmängel- und Gewährleistungsrechte. Nach der letzten Novellierung vor 20 Jahren wurde es Zeit, die fortschreitende Digitalisierung auch in einen neuen gesetzlichen Rahmen zu gießen. Was bedeuten die neuen Regelungen nun konkret für Kfz-Betriebe?
In den ersten beiden Teilen (Teil 1, Teil 2) der Beitragsreihe ging es um die wesentlichen Änderungen im neuen Sachmangel- und Gewährleistungsrecht sowie um die Nacherfüllung und neue Anforderungen an die Kfz-Betriebe. Des Weiteren wurden Fallstricke für die Branche in den neuen Verbraucherschutzregeln aufgezeigt. Der dritte Teil behandelt nun das Thema möglicher abweichender Vereinbarungen, die Kfz-Betriebe mit ihren Kunden treffen können.
Zwischen Kfz-Betrieb und Verbraucherkunde können in bestimmten Fällen grundsätzlich abweichende Vereinbarungen zu den Verbraucherschutzvorschriften getroffen werden. Um wirksam zu sein, müssen diese sich aber an die Regelungen in § 476 BGB halten.
Praxistipp: Bei Verträgen mit Unternehmen besteht ein deutlich weiterer Gestaltungsspielraum, den Kfz-Betriebe auch nutzen sollten.
Ist der Kunde ein Verbraucher, kann sich ein Kfz-Betrieb grundsätzlich nicht auf eine (zum Nachteil des Verbraucherkunden) abweichende Vereinbarung berufen, wenn diese Vereinbarung vor der Mitteilung des Mangels abgeschlossen wurde (§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB).
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch drei relevante Ausnahmen: