Seit 1. Januar 2022 gelten neue Regelungen für Sachmängel- und Gewährleistungsrechte. Nach der letzten Novellierung vor 20 Jahren wurde es Zeit, die fortschreitende Digitalisierung auch in einen neuen gesetzlichen Rahmen zu gießen. Was bedeuten die neuen Regelungen nun konkret für Kfz-Betriebe?
Im ersten Teil der Beitragsreihe ging es um die wesentlichen Änderungen im neuen Sachmangel- und Gewährleistungsrecht. Zudem wurden Hintergründe dazu erklärt und ab wann das neue Recht unter welchen Bedingungen greift. Im zweiten Teil geht es nun um die Nacherfüllung nach neuem Recht und neue Anforderungen diesbezüglich an die Kfz-Betriebe. Des Weiteren werden Fallstricke für die Branche in den neuen Verbraucherschutzregeln aufgezeigt.
Nacherfüllung nach neuem Recht
Nach den gesetzlichen Neuregelungen bleibt das Recht auf Nacherfüllung weiterhin das primäre Nacherfüllungsrecht. Das heißt, im Fall eines Mangels muss der Kfz-Betrieb grundsätzlich die Möglichkeit bekommen, nachzuerfüllen.
Gesetzlich neu geregelt ist in diesem Zusammenhang in § 439 Abs. 5 BGB, dass der Kunde die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen hat. Was bereits durch die Rechtsprechung geregelt war, wurde nun auch gesetzlich normiert, sodass sich insoweit für die Praxis keine Änderungen ergeben
Bestehen bleibt die Pflicht für Kfz-Betriebe als Verkäufer, die im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Kaufsache auf eigene Kosten zurückzunehmen. Dies war bislang nach der ständigen Rechtsprechung ohnehin erforderlich und ist für Verträge ab 1. Januar 2022 nun gesetzlich in § 439
Abs. 6 BGB geregelt.
Neue Anforderungen an die Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistungsrechte gibt es inhaltlich aber durch den § 475 Abs. 5 BGB.
Als Abonnent können Sie auf krafthand.de den ganzen Artikel lesen.