Muss die Werkstatt wirklich haften?

Das gilt rechtlich bei mitgebrachten Ersatzteilen

Bei mitgebrachten Teilen können sich Risiken aus der Haftung, aus der Aufklärungs- und Beweispflicht und aus der Bauteilprüfung ergeben. Bild: Ledermann

Verbauen Werkstätten vom Kunden selbst besorgte Ersatzteile, können sich aus verschiedenen Aspekten Risiken ergeben, angefangen bei der Haftung über die Aufklärungs- und Beweispflicht bis zur Bauteilprüfung. Diese Regeln müssen Kfz-Betriebe beachten.

Haftung für mangelhafte Leistung

Führt die Reparatur nicht zum gewünschten Erfolg, weil der Werkstatt bei ihrer Arbeit Fehler unterlaufen sind, greift die „normale“ Haftung nach Werkvertragsrecht. Diese greift unabhängig von etwaigen Mängeln der Ersatzteile. Allein die fehlerhafte Arbeitsleistung ist hier Auslöser.


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