Der Bundesrat hat grünes Licht für das neue Wechselkennzeichen gegeben. Die Verordnung ermöglicht es, künftig zwei Fahrzeuge mit nur einem Kennzeichen zuzulassen. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und die Halter Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwenden können.
Das Wechselkennzeichen darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden. Die Bundesregierung geht von Zulassungskosten von rund 65 Euro aus, wenn ein Halter für zwei Fahrzeuge aus dem vorhandenen Bestand Wechselkennzeichen beantragt.
Einem Halter kann das Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse (M1, L oder O1)* zugeteilt werden. Das Wechselkennzeichen darf jedoch immer nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden. Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhr- sowie und rote Kennzeichen können nicht als Wechselkennzeichen ausgeführt werden.
Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: dem wechselweise angebrachten gemeinsamen Kennzeichenteil mit der Zulassungsplakette und dem jeweils festangebrachten fahrzeugbezogenen Teil mit der HU-Plakette. Das am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeug muss beide Kennzeichen führen. Das andere, das als ’nicht im Verkehr befindlich‘ auf einen Blick erkennbar ist, darf nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden.
Diese vereinfachte Zulassung von zwei Fahrzeugen ist jedoch nur dann für die Halter attraktiv, wenn das Gesamtpaket von Fahrzeugart und -verwendung,gegeben ist. Hauptziel dieser umwelt- und verkehrspolitischen Maßnahme ist es, die Autofahrer im innerstädtischen Verkehr zum Einsatz besonders umweltfreundlicher Fortbewegungsmittel (z. B. Elektro- oder Hybridfahrzeuge) zu animieren. Dem autobegeisterten mehrköpfigen Haushalt, der bislang gleichzeitig auf beide Fahrzeuge zurückgreifen konnte, bleibt nur die Wahl zwischen klassischer Einzelzulassung beider Fahrzeuge oder künftig eingeschränkter Mobilität bei Wechselkennzeichen.
Versicherung günstiger, Steuer unverändert
Da sich die Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge bislang an der üblichen Verkehrsflächennutzung und Einsatzdauer orientierte, wird sich die Versicherungsbranche wohl am Beispiel des ADAC-Konzeptes für die Wechselkennzeichenversicherung anlehnen und zur Einführung des Wechselkennzeichens günstigere Beitragssätze anbieten: Mit Wechselkennzeichen ausgestattete Fahrzeuge werden in der Summe voraussichtlich nicht öfter und weiter als vorher gefahren, da die Fahrten auf zwei Fahrzeuge verteilt werden.
Nachrechnen
Ob und für wen sich die Wechselschildregelung sich letztlich rechnet, wird sich erweisen, wenn die Steuersätze und Verwaltungsgebühren verbindlich benannt sind und entsprechende Versicherungsverträge angeboten werden. Die Neuzulassung schlägt nach derzeitigem Stand je Fahrzeug mit rund 105 Euro zu Buche: 40 Euro Sachkosten, ca. 65 Euro Verwaltungsgebühren (Erhöhung um drei Euro). Daher empfiehlt es sich, abzuwarten, bis alle Details und Kosten verbindlich geregelt sind, und dann nachzurechnen.
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M1: Fahrzeug zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Pkw, Van, Geländewagen, Wohnmobil), zulässige Gesamtmasse bis 3,5 t.
L: Motorfahr-, Kleinkraft- und Motorrad (auch Beiwagen und Trikes) sowie 4-rädriges Leicht- oder Kraftfahrzeug mit zulässiger Gesamtmasse bis 0,4 t und max. Nutzleistung von 15 kW (beim E-Fahrzeug zählen die Batterien nicht dazu).
O1: Anhänger mit zulässige Gesamtmasse bis 0,75 t.