Bundesgerichtshof: Unternehmer ist Unternehmer

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: VIII ZR 215/10) nochmals klargestellt, dass die Unternehmenseigenschaft kein ‚zweckorientierter Typusbegriff‘ ist (siehe dazu bereits Az.: XI ZR 513/07).

Diese Eigenschaft würde nämlich auch dann nicht entfallen, wenn es sich bei einem Geschäft mit dem Verbraucher um ein branchenfremdes Nebengeschäft oder um eine nebenberufliche Tätigkeit des Unternehmers handelt.

Im konkreten Fall verkaufte ein Drucktechnik-Unternehmen einem Verbraucher einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540 Euro. Im Kaufvertrag war ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Nachdem sich einige Zeit später ein Klappergeräusch in der Motorperipherie bemerkbar machte, verlangte der Kunde die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Unternehmen verweigerte die Rückabwicklung unter anderem mit dem Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss. Die BGH-Richter sahen den Ausschluss als nicht gegeben an, denn ‚auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH [gehört] im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes (§ 344 Abs. 1 HGB) und [fällt] damit auch – soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt – unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB [zum] Verbrauchsgüterkauf.‘

Interessanterweise versagte der BGH allerdings dem Käufer den Rücktritt und somit die Rückabwicklung, denn er hatte dem Drucktechnik-Unternehmen noch nicht die Möglichkeit der Nacherfüllung beziehungsweise Nachbesserung eingeräumt.

Tipp: Weisen Sie Ihre Unternehmer-Kunden darauf hin, dass diese die Gewährleistung gegenüber einem privaten Verbraucher nicht ausschließen können, sofern sie  (wer ist damit gemeint) ihre ‚Gebrauchten’ selbst veräußern möchten.