Die inhaltlich und formal korrekte Darstellung von Fahrzeugangeboten, Auszeichnungsbeilagen, Anzeigen und Plakaten bereitet dem Kfz-Profi häufig Probleme. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die Mindestangaben für werbende Anzeigen in den letzten Jahren sukzessive erhöht hat.
Insbesondere müssen Kfz-Händler nach der Pkw-EnVKV inzwischen für „neue Personenkraftwagen“ Angaben zum Verbrauch und zur CO2-Emission machen. Seit dem 01. 12. 2011 ist zudem die Effizienzklasse (von A+ bis G) anzugeben.
Unklar war bisher, welche Kraftfahrzeuge unter das Merkmal ‚neu’ fallen. Während einige Gerichte darunter auch Vorführfahrzeuge subsumieren (KG Berlin, Az.: 5 U 115/07; OLG Koblenz, Az.: 4 U 1383/07), sehen andere angesichts der bereits vorhandenen Abnutzungserscheinungen das Merkmal ‚neu’ nicht mehr erfüllt an (beispielsweise OLG Koblenz, Az.: 9 U 518/10).
Der BGH hat jetzt in einem aktuellen Urteil (Az.: I ZR 190/10) Klarheit geschaffen. Für das Merkmal ‚neu’ zählen in erster Linie nicht die tatsächlichen Abnutzungserscheinungen eines Pkws, sondern die Motivation und der Zweck, zu dem das Fahrzeug durch den Händler angeschafft wurde.
‚Entscheidend sind vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers – etwa als Vorführwagen – ausgeschlossen wäre‘, so der BGH in einer Pressemitteilung.
Die Bundesrichter gehen davon aus, dass eine Laufleistung von 1.000 km den ursprünglichen Zweck, also den Verkauf, nicht beseitigt. Demnach war auch der im konkreten Fall beworbene Vorführwagen noch als ‚neu’ einzustufen.