Im Kaufrecht wird seit einiger Zeit diskutiert, welchen Umfang im Gewährleistungsfall die ‚erforderlichen Aufwendungen‘ in § 439 Abs. 2 BGB einnehmen. Kauft beispielsweise ein Kunde eine Einparkhilfe bei seinem Kfz-Profi, ohne sie vor Ort einbauen zu lassen, wäre es aus Sicht des Kfz-Profis nur verständlich, dass er im Rahmen der Gewährleistung lediglich das System selbst ersetzt, nicht dagegen den vergeblichen Einbau beziehungsweise die dafür angefallenen Kosten (BGH, Az.: VIII ZR 211/07).
In der Rechtsprechung werden diesbezüglich mehrere Lösungen angeboten, sie reichen vom reinen Tausch des defekten Systems bis hin zu einer vollumfänglichen Gewährleistung, bei der ein Händler nicht nur den Gegenstand austauscht, sondern in irgendeiner Weise auch den erneuten Einbau zu übernehmen hat (OLG Karlsruhe, Az.:12 U 144/04). Der Ursprung dieses Diskurses befindet sich in der EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Dort heißt es unter anderem in Artikel 3, dass der Verkäufer bis zur Grenze der Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit den Käufer vor etwaigen Kosten zu schützen habe. Außerdem muss der Verkäufer den ‚Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigt‘, stets zusätzlich in Betracht ziehen.
Aus diesen Umständen leitet der EuGH ab, dass auch bei einem Kauf die Gewährleistung den Einbau mitumfasst oder der Verkäufer zumindest die Einbaukosten zu ersetzen habe, auch wenn der Einbau nicht Bestandteil des Vertrags war (EuGH, Rs. C-65/09; Rs. C-87/09).
Der deutschen Regelung scheint zwar eine derartige Auslegung dem Grunde nach fremd zu sein, denn der Begriff der Nachlieferung, an dem sich die notwendigen Aufwendungen messen, umfasst allenfalls die Lieferung eines mangelfreien Gegenstands. Jedoch konnte sich der BGH dem Ergebnis des EuGH nicht verschließen: Nach Auffassung des BGH darf der Verkäufer nunmehr dem Verbraucher, sofern dieser den Einbau ablehnt, nur noch diejenigen Anteile der Einbaukosten verweigern, die unverhältnismäßig sind. Das heißt, der Käufer bekommt letztlich einen Teil seiner Kosten erstattet. ‚Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen‘, so der BGH.