Der Bundesgerichtshof hat zum Thema Gebrauchtwagen-Garantie entschieden, dass Gebrauchtwagen ihre Garantie auch dann behalten, wenn sie nicht in den Vertragswerkstätten der Hersteller gewartet werden, sondern in freien Werkstätten.
Der Kläger kaufte von einem Autohaus im November 2009 einen Gebrauchtwagen ‚inklusive. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie‘. Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt vornehmen. Schließlich blieb das Fahrzeug im Juli 2010 infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen.
Die Versicherung als Garantiegeberin weigerte sich zunächst mit Verweis auf die Reparaturen in der freien Werkstatt, den Schaden zu bezahlen. Vor Gericht bekam der Versicherer in erster Instanz recht. Das Berufungsgericht verwarf das Urteil anschließend zugunsten des Käufers. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Die Versicherung hat dem Kläger die Reparaturkosten in Höhe von rund 3300 Euro zu bezahlen.
Laut einem bereits vor einiger Zeit gefällten Urteil dürfen Garantiezusagen beim Neuwagenkauf jedoch vom Service in Vertragswerkstätten abhängig gemacht werden.